BundesratStenographisches Protokoll787. Sitzung / Seite 113

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Das Zweite ist die Angelegenheit mit den Rauchfangkehrern. Da würde ich vor­schlagen, das pragmatisch zu sehen, weil diese Regelung, die einfach formal einen EU-Bürger und einen EWR-Bürger einem Österreicher gleichstellt, nicht dazu führen wird, dass wir jetzt hier einen Boom an Rauchfangkehrern haben werden, die unseren heimischen Rauchfangkehrern Konkurrenz machen, sondern es ist ganz im Gegenteil so, dass die Tätigkeiten der Rauchfangkehrer, die durch Landesrecht übertragen wer­den, einfach den Inländern nach wie vor – das können wir auch hier in diesem Haus offen sagen – bestimmte Vorteile verschaffen. Es geht dabei ja nicht nur um Verwal­tungstätigkeiten, sondern es geht um die Überprüfung, Reinigung und Kehrung von Feuerungsanlagen aufgrund der landesrechtlichen Kehrungsordnungen – das ist eigentlich der Hauptteil des Geschäftes.

Es geht aber auch um die Teilnahme an der Feuerbeschau von Bauten aufgrund von Feuerpolizeigesetzen, die Tätigkeiten im Rahmen von Bauverfahren, Bauabnahme aufgrund der Bauordnungen und die Überwachung von Heizungsanlagen gemäß Luft­reinhaltegesetz. Das ist Tätigkeit für die Inländer im Rahmen der jeweiligen Landes­gesetze.

Was darf jetzt der EWR-Bürger und der EU-Bürger aus den anderen Ländern tun? – Er darf Energieausweise ausstellen – zugegebenermaßen ein Geschäft, das jetzt im Kommen ist –, er darf das Ausschleifen und Abdichten von Rauch- und Abgasfängen durchführen und Kessel reinigen. Im Endeffekt, würde ich daher sagen, ist die Auswir­kung eine bescheidene Auswirkung, und sie stellt uns eben formal auf die Basis, die die EU von uns verlangt.

Was die dritte Komponente anlangt, die in der Öffentlichkeit vielleicht am meisten diskutiert worden ist, nämlich die Änderung bei den Gastgärten: Ich glaube, im Wesentlichen ist, was die Vorgangsweise anlangt, damit eine Erleichterung für den Betreiber verbunden. Bis jetzt hat der Betreiber immer bei der Behörde deutlich machen müssen, dass hier keine Einschränkung der Nachbarn im übertriebenen Sinne vorliegt. Das war zum Teil ein sehr aufwendiges Verfahren, sodass die Genehmigung in Richtung auch der Garantiestunden, die eigentlich auch im Gesetz vorgesehen wäre, nicht mehr erfüllt werden konnte.

Daher haben wir versucht, jetzt den Vorgang umzudrehen, wobei die 75 Plätze auch schon eine Kompromissvariante darstellen. Für manche mag es viel erscheinen, ur­sprünglich angedacht waren 100. Ich glaube, dass das durchaus eine mittlere Kompromisslösung ist, mit der man leben kann.

Zum Zweiten, und das ist jetzt genau das Spannungsfeld, in dem wir uns befinden und das natürlich existiert: Da geht es einerseits um die verwaltungsmäßige Vorgangs­weise, und andererseits geht es auch um die Rechte der Nachbarn. Wir haben uns, weil dann auch die Frage im Raum gestanden ist: Werden damit jetzt die Rechte der Nachbarn eingeschränkt?, bemüht, dem auch Rechnung zu tragen, indem wir versucht haben, das herauszunehmen, was der Verfassungsgerichtshof bis jetzt bei ent­sprechen­­den Entscheidungen über Gastgärten zugrunde gelegt hat. Und daher diese typisie­rende Umschreibung von Gastgärten: bei denen bei Durchschnittsbetrachtung damit zu rechnen ist, dass die Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. – Das haben wir dem Gesetz zugrunde gelegt. Das heißt also: keine Belästigung der Nachbarn durch Live- oder sonstige Musik, kein Grillen und damit kein Entstehen von Rauch und anderes mehr und keine über einen bestimmten Pegel hinausgehende Lärmentwicklung, die üblicherweise durch Sitzen und Unterhaltung verursacht wird.

Daher bin ich zuversichtlich, dass das nach einiger Gewöhnung dazu führen wird, dass wir in der Praxis zwar nicht den Boom an Gastgärten erleben werden – dieser Meinung bin ich nicht –, aber damit eine einfachere Vorgangsweise haben, die teilweise auch zu


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