BundesratStenographisches Protokoll787. Sitzung / Seite 126

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Verhältnissen aufhalten muss. – Danke. (Beifall bei den Grünen, bei Bundesräten von SPÖ und ÖVP sowie des Bundesrates Zangerl.)

15.56


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Weitere Wortmeldungen hiezu liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit ange­nom­men.

15.57.2323. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialver­sicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversiche­rungs­gesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Arbeitsverfassungs­gesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Angestellten­gesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Schau­spielergesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Bank­we­sengesetz, das Börsegesetz 1989, die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, das Pensionskassengesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Versiche­rungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschafts­teuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gehaltskassengesetz 2002, das Aktiengesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Eigenkapitalersatz-Gesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das EU-Verschmelzungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Allgemeine Grundbuchs­gesetz 1955, das Handelsvertretergesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Makler­gesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwalts­ord­nung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Scheckgesetz 1955, das Spaltungs­gesetz, das Strafgesetzbuch, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Unter­neh­mens­gesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, das Urheber­rechtsgesetz, das Vereinsgesetz 2002, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Vollzugsgebührengesetz, das Wechselgesetz, das Wohnungseigentums­ge­setz 2002, die Zivilprozessordnung, die Genossenschaftskonkursverordnung, das EWIV-Ausführungsgesetz, die Gewerbe-Ordnung 1994, das Bilanzbuch­haltungsgesetz, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhand­berufs­gesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Rohrleitungsgesetz geän­dert werden (Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG) (771 d.B. und 840 d.B. sowie 8354/BR d.B. und 8380/BR d.B.)

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Wir gelangen nun zum 23. Punkt der Tagesordnung.

 


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