BundesratStenographisches Protokoll787. Sitzung / Seite 137

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Im Vordergrund stehend sollen mit Einführung von Gruppenpraxen im ambulanten Bereich und unter Bedachtnahme auf qualitative und unter ökonomischen Gesichts­punkten bedarfsorientierte neue Versorgungsleistungen angeboten werden. Es ist gesund­heitspolitisch unstrittig, dass der Spitalssektor entlastet werden soll und eine Stärkung des niedergelassenen Bereichs erfolgen muss. Durch die neuen Gesell­schafts­formen der Gruppenpraxen können Wirtschaftlichkeitspotenziale und Synergien genutzt werden, was letztlich auch zur Entlastung von Spitälern führt.

Im Wesentlichen möchte ich auch auf die Gruppenpraxen selbst hinweisen, deren Einführung immer wieder zu Diskussionen etwa darüber, welche rechtlichen Formen gewählt werden sollen, geführt hat. Diese Diskussionen waren nicht unwesentlich, weil das letztlich Auswirkungen auf die Systematik innerhalb unserer Sozialversicherung hat. Es wurde mit diesem Gesetz nun eine klare Regelung hinsichtlich der Zusam­menarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen geschaffen. Es wurde festgelegt, dass es zwei Gesellschaftsformen geben soll, eine offene Gesellschaft und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es soll auch genau nachvollzogen werden können, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen eine solche Gesellschaft gegründet wurde, wobei auch klar geregelt ist, dass ersichtlich sein muss, mit wem man es zu tun hat. Der Name der Gesellschafter muss eingetragen werden, und es muss auch ersichtlich sein, welche Fachrichtungen diese vertreten, denn es gibt nichts Unangenehmeres, als in eine Praxis zu kommen und nicht zu wissen, von wem man behandelt wird, beziehungsweise wenn nicht klar ist, welcher Fachrichtung der Arzt angehört. Außer­dem dürfen die Gesellschafter nur ausschließlich Mitglieder der Ärztekammern in den Bundesländern sein. (Vizepräsident Mag. Himmer übernimmt den Vorsitz.)

Gleichzeitig ist mit diesem Gesetz und für diese Zusammenarbeit auch sichergestellt, dass die Gruppenpraxen keine Organisationsdichte und ‑struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines öffentlichen Ambulatoriums aufweisen. Das heißt, es wird auch sichergestellt, dass es keine Parallelstrukturen im Aufbau geben wird. Außerdem müssen die Gesellschafter zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sein.

Ferner wird klargestellt, dass man es, wenn man in eine Praxis kommt, mit demjenigen oder derjenigen zu tun hat, der oder die auf dem Schild steht. Andere natürliche bezie­hungsweise juristische Personen dürfen keine Gesellschafter sein, um so zu verhin­dern, den Wettbewerb um Umsatz und Gewinn anzuheizen. Es könnte sich nämlich letztlich auch auf das Gesundheits- und Sozialsystem auswirken, wenn es um rein privatrechtlich orientierte Gewinnmaximierungen ginge.

Die Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten auf andere Personen sind unzulässig. Dies ist deshalb wichtig, damit nicht ein Gesellschafter eine Praxis eröffnen und diese dann an irgendwelche Personen übertragen kann und man letztlich nicht weiß, mit wem man es zu tun hat. Solche Gesellschaftsformen kennen wir aus anderen Gesetzen. Ich möchte nur auf die Baubranche verweisen, wo es letztlich notwendig war, der Möglichkeit zur Gründung von Sub- und Subsubsubunternehmen einen Riegel vorzuschieben.

Ich glaube, dass es mit diesem Gesetz, diesen Richtlinien und inhaltlichen Vorgaben gelun­gen ist, festzulegen, wie Gruppenpraxen zu funktionieren haben, wer was betrei­ben darf, welche Inhalte es geben muss und wer davon ausgeschlossen ist. Damit wurde ein guter Weg beschritten, um die gesundheitliche Versorgung in Österreich im Rahmen des Sozialversicherungssystems sicherzustellen.

Klar ist, dass Gruppenpraxen kein Ersatz für unsere Sozialversicherungen sein kön­nen, welche in Österreich die entsprechende Versorgung für alle sicherstellen. Wir wer­den da­her diesem Gesetz sehr gerne unsere Zustimmung geben. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

16.38

 


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