Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
Beschluss des Nationalrates vom 21. Oktober 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden (880 d.B. und 897 d.B. sowie 8399/BR d.B.)
Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Wir gelangen nun zum 8. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Lugsteiner. – Bitte um den Bericht.
Berichterstatterin Juliane Lugsteiner: Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Beschluss des Nationalrates vom 21. Oktober 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden.
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher sogleich zur Antragstellung.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Danke für den Bericht.
Ich begrüße Herrn Bundesminister Hundstorfer ganz herzlich bei uns im Bundesrat. – Herzlich willkommen! (Allgemeiner Beifall.)
Wir gehen in die Debatte ein.
Als Erste gelangt Frau Bundesrätin Duzdar zu Wort. – Bitte.
11.45
Bundesrätin Mag. Muna Duzdar (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Mit der Novelle des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes erfolgen nun wichtige Anpassungen und Verbesserungen im Bereich der Kinder- und Jugendbeschäftigung. Vorweg: Das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Arbeit, es normiert besondere Schutzvorschriften für Jugendliche, vor allem aber auch das Verbot der Kinderarbeit.
Nun sieht das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz aber auch Ausnahmen vor, denn Kinder von Gewerbetreibenden konnten bisher bereits ab einem Alter von zwölf Jahren für leichte und vereinzelte Arbeiten herangezogen werden. Kinder konnten ab diesem Alter, wenn auch mit strengen Einschränkungen, auch für Haushalts- und Botendienste eingesetzt werden. Diese Bestimmung stand und steht jedoch mit dem 138. Übereinkommen der ILO, der Internationalen Arbeitsorganisation, über das Mindestalter für
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