BundesratStenographisches Protokoll792. Sitzung / Seite 57

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sen werden und das Stempelmarkengesetz aufgehoben wird (Budgetbegleit­ge­setz 2011) (981 d.B. und 1026 d.B.)

Einspruch zu erheben.

Begründung

Die Grünen wehren sich gegen den rot-schwarzen Zukunftsklau und die Reform­blockade von SPÖ und ÖVP. Das SPÖ-ÖVP-Budget samt Budgetbegleitgesetz  ist mutlos, kurzsichtig und ungerecht. Die Regierung hat die Krise nicht als Chance erkannt, sondern verwaltet den Stillstand. Das Budget ist bildungsfeindlich, frauen­feind­lich, belastet Familien, Pflegebedürftige, Haushalte mit niedrigen Einkommen und Studierende, lässt große Vermögen und Reiche weitestgehend ungeschoren, hat kaum ökologische Lenkungswirkung und beraubt die Jugend ihrer Zukunftschancen. Die Grünen schauen nicht tatenlos zu, wie jenen von SPÖ und ÖVP die Lasten und Kosten der Krise aufgebürdet werden sollen, die sich nicht wehren können, die jetzt schon unter den Folgen der Krise leiden. Dieses Budget ist die falsche Antwort auf die Krise.

Das Budgetbegleitgesetz 2011 ist ein Sammelsurium an Belastungen, das seines­gleichen sucht. In der Folge seien nur einige der Belastungen und Verschlechterungen angeführt:

Gerichtsgebührenerhöhung (Artikel 23):

Die Erhöhung der Gebühren belastet tendenziell niedrige Einkommen höher und er­schwert dadurch den Rechtszugang. Zusätzlich werden sich die Verfahren maßgeblich verteuern.

Gerichtsjahr – Änderungen (Artikel 29 und 48):

Die Verkürzung des Gerichtsjahres von neun auf fünf Monate wird weitreichende Aus­wirkungen auf die Organisation der Amtstage haben, die ein wesentlicher, nieder­schwelliger Rechtszugang gerade an den Bezirksgerichten sind.

Höchstgrenze Haftentschädigung (Artikel 33):

Bisher hat das Gericht über die Angemessenheit einer Entschädigung bei zu Unrecht inhaftierten Menschen entschieden. Es ist zu befürchten, dass ungerechtfertigt inhaf­tierte Personen ab 2012 nicht mehr den nach den allgemeinen Regeln des Schaden­ersatzes angemessenen Betrag bekommen.

Straffreiheit bei fahrlässiger Körperverletzung (Artikel 40):

Betroffen von dieser Einsparungsmaßnahme wären Leidtragende leichter Verletzungen wie Prellungen oder Peitschenschlagsyndrom. Diese müssen nun ihr Schmerzensgeld auf eigene Kosten über den Zivilrechtsweg einklagen.

Befristung Therapiedauer auf 6 Monate (Therapie statt Strafe) (Artikel 42):

Gerade im Bereich der Suchterkrankungen muss es den Gerichten weiterhin möglich sein, eine Einzelfallabwägung zu treffen und daher ist eine generelle Befristung einer Therapie auf 6 Monate abzulehnen.

90 Euro bei Ablehnung des Antrags auf Fortführung eines Verfahrens (Artikel 43 Z. 11):

Die Einführung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro bei Abweisung eines Antrags auf Fortführung von eingestellten Strafverfahren führt ein wichtiges Instrument des Rechtsschutzes ad absurdum.

Bankensteuer (Artikel 56)

 


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