Die Bankensteuer ist prinzipiell zu begrüßen, insbesondere, da sie auf den spekulativen Teil der Bilanz abzielt. Abzulehnen ist jedoch insbesondere, dass der Steuersatz der Stabilitätsabgabe auf Derivate im Vergleich zum Begutachtungsentwurf von 0,015 auf 0,013 % gekürzt wurde. Dass Österreich – im Gegensatz z.B. zu Deutschland, keine Gehalts-Obergrenzen für Managergehälter von durch den Bund „geretteten“ Banken eingezogen hat, ist weder fair noch nachvollziehbar.
Flugabgabe (Artikel 57):
Als gemeinschaftliche Bundesabgabe kommt die Flugabgabe über den Finanzausgleich auch den Ländern zugute. Um durch diese Abgabe einen tatsächlichen Lenkungseffekt (hin zu umweltschonenden Verkehrsmitteln) zu erreichen, wäre eine Zweckbindung dieser Abgabe unbedingt notwendig!
Einkommenssteuergesetz, Werksverkehr (Artikel 58, § 26 Z5):
Die Erweiterung des Begriffs „Werkverkehr“ auf öffentliche Verkehrsmittel stellt eine positive Maßnahme zur Attraktivierung der Nutzung Öffentlicher Verkehrsmittel für PendlerInnen dar. Durch die Bindung dieser Maßnahme an die Bezugsberechtiung einer Pendlerpauschale wird dieser positive Effekt eingeschränkt, wodurch PendlerInnen, die weniger als 20 km von ihrem Arbeitsort entfernt wohnen, nicht von dieser Maßnahme profitieren können.
Bewertungsgesetz (Artikel 63):
Die Verschiebung der für 1. Jänner 2010 vorgesehenen Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke auf 2015 betrifft in der Folge auch Gemeindeabgaben und ist daher aus Ländersicht abzulehnen.
KFZ-Steuersenkung (Artikel 69):
Die Senkung der KFZ-Steuer für LKW um 30 % (!) betrifft eine gemeinschaftliche Bundesabgabe und ist daher aus Ländersicht abzulehnen.
Entfall freiwillige Verlängerung des Zivildienstes (Artikel 86):
Junge Männer sollen auch weiterhin die Möglichkeit haben ihren Zivildienst zu verlängern und damit ihr Engagement für die Gesellschaft zu bekunden. Gleichzeitig sind die Gebiete in denen Zivildiener Dienstleistungen erbringen essenziell für die Gesellschaft und daher auch die Förderung einer freiwilligen Verlängerung aufrechtzuerhalten. Schon bisher können laut Ministeriumsangaben knapp 8 % des Bedarfs von Einrichtungen an Zivildienern nicht erfüllt werden. Die mit dem Entfall des § 87a ZDG 1986 erzielbaren Einsparungen stehen in keinem Verhältnis zu den ungünstigen Auswirkungen für die Gesellschaft bei Entfall dieser Möglichkeit. Daher ist die Möglichkeit einer Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes und die Förderung derselben wie im § 7a vorgesehen unbedingt beizubehalten.
Gewerbeordnung (Artikel 99)
Durch den Entfall des § 77 Abs 5-9 wird den Ländern die Möglichkeit entzogen, per Verordnung gegen den Wildwuchs von Einkaufszentren an Stadträndern vorzugehen. Anstatt die Bestimmungen gänzlich zu streichen, wären die gesetzlichen Regelungen derart zu verbessern, dass z.B. auch die Verursachung von zusätzlichem KFZ-Verkehr in die Beurteilungskriterien einfließt und diese Genehmigungsvoraussetzung nicht nur amtswegig, sondern auch von AnrainerInnen eingefordert werden kann.
Verschlechterungen im Pflegebereich (Artikel 100)
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