Es erfolgt jetzt die Einführung einer möglichen Geldstrafe allein dafür, dass die Rufnummer unterdrückt wird, sodass erkennbar ist, von wo der Anruf kommt. Es wird laut dieser Novelle mit einer Höchststrafe von 37 000 € bestraft, wenn man die Rufnummer unterdrückt. Weiters erfolgt eine Erhöhung der Strafandrohung für unzulässige Werbeanrufe von bisher 37 000 € auf 58 000 €. Das tut schon weh.
Mit dieser Novelle wird wirklich ein Instrument geschaffen, damit man Anrufer künftig ermitteln kann und mit der verpflichtend angegebenen Rufnummer identifizieren kann. Die Strafverfolgung wird dadurch erleichtert, und unzulässige Anrufe werden für das Unternehmen, das solche durchführt, wesentlich weniger attraktiv.
Ein Problem ist natürlich noch das Anrufen aus dem Ausland, da bei bestehender Anonymität keine Strafverfolgung möglich ist oder nur sehr schwer möglich ist. Aber es ist wichtig, bei der Geschäftsgrundlage anzusetzen, und dies ist im Konsumentenschutz geregelt und soll auch noch eine Änderung erfahren.
Die Erhöhung der Strafandrohung wird auch dem hohen Unrechtsgehalt Rechnung tragen, was bei der Strafbemessung in einem Strafrahmen zu berücksichtigen ist.
Unzulässige Werbeanrufe sind in mehrfacher Hinsicht überaus problematisch. Wir sehen, dass es zum Beispiel ein massives Eindringen in die Privatsphäre bedeutet, wenn man zu allen Tageszeiten angerufen wird. Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Man darf auch nicht ohne vorhergehende Einwilligung des Teilnehmers ein Fax an ihn senden, wenn er eine Faxanschrift, eine Faxnummer hat.
Aber das ist auch noch nicht das Problem, wenn man zumindest die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches oder eine Einwilligung hat; meistens werden diese Kontaktadressen und Kontaktdaten auch an andere Unternehmen weiterverkauft, die dann wieder anrufen. Das geht wie im Schneeballsystem: Wenn man von einem Unternehmen angerufen wird, dann hat man in den nächsten Wochen und Monaten überhaupt keine Ruhe mehr. Es endet dann meistens damit, dass man die Telefonnummer ändert, um vor diesen Anrufen wenigstens ein paar Wochen Ruhe zu haben.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass unseriöse Firmen für die Vertragsakquisition meistens einen sogenannten kalten Kontakt verwenden, um sich beim Versuch einer Geschäftsanbahnung – etwa, wie ich schon erwähnt habe, Wechsel zu einem anderen Telefonanbieter – Kundendaten und Kontonummern zu erschleichen, sie dem Angerufenen herauszulocken.
Konsumenten und Konsumentinnen werden dabei oft von verkaufsgeschulten Anrufern von den Callcentern irregeführt. Hier ist nicht dasjenige Callcenter verantwortlich, in dem jemand beschäftigt ist, sondern die Beschäftigten dort müssen zum Großteil eine Erklärung unterschreiben, die lautet: Ich erkläre hiermit, dass alle geworbenen Kunden über die Modalitäten ausreichend von mir informiert worden sind und ich nur die wahrheitsgemäßen Zahlen, Daten und Fakten weitergegeben habe. Ich bin über meine Verpflichtung, den Kunden nur wahrheitsgemäß die Angaben zu übermitteln, ausreichend informiert worden. – Zitatende.
Sie sehen, die Betreiber der Callcenter geben die Schuld an die Mitarbeiter weiter, wenn hier etwas Unseriöses gemacht wird, und schützen sich. Da wird es auch noch notwendig sein, die Betreiber der Callcenter in die Verantwortung zu nehmen und nicht die Mitarbeiter der Callcenter zu bestrafen, denn die sind ja wahrscheinlich mit Provisionen gelockt, mehr Kunden zu akquirieren und dadurch vielleicht auch die Daten nicht so genau zu nehmen, wie sie sie zu nehmen hätten.
Die Fernmeldebehörden haben durch diese Übertretungen in den letzten Jahren sehr viel Arbeit, und die Arbeit ist gewachsen. Das zeigt allein die Zahl der Anzeigen. Im
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