BundesratStenographisches Protokoll795. Sitzung / Seite 102

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einem so breiten Konsens vom Kaukasus bis nach Portugal und von Finnland bis nach Georgien beruhen, und zwar gefasst als völkerrechtlich verbindlicher Vertrag. Ein völkerrechtlicher Vertrag bedeutet eine Verpflichtung, eine Bindung.

Man könnte einwenden, dass wir uns oft an irgendetwas binden. Die ganz große Beson­derheit dieser Europäischen Sozialcharta ist jedoch, dass sie jährlich für jedes Land evaluiert wird, dass es einen Überwachungsmechanismus gibt, indem das jährlich angeschaut wird.

Da so viele Staaten, an die 50, mit sehr unterschiedlichen innerstaatlichen Entwick­lungen, Verfassungen und konstitutionellen Grundstrukturen teilnehmen, bedarf es einer schrittweisen Umsetzung. Dafür hat die Europäische Sozialcharta ein paar ganz, ganz spannende Mechanismen entwickelt. Die, die sie ratifizieren – übrigens muss jeder zuerst einmal das 1961er-Papier unterzeichnen, dann kann er auch das jetzige unterzeichnen, das gilt also für alle –, sprechen grundsätzlich vom selben.

Jeder Staat hat die Verpflichtung, aus neun Grundrechten sechs für sein Land ver­pflichtend zu machen. Auszuwählen ist aus den folgenden neun Grundrechten – ich hoffe, das interessiert euch –: das Recht auf Arbeit, das Vereinigungsrecht, das Recht auf Kollektivvertragsverhandlungen, das Recht auf Schutz von Kindern und Jugend, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Fürsorge, das Recht auf sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Schutz der Familien, das Recht der Wanderarbeiter und ihrer Familien und das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. – Das sind die neun Grundrechte, und jeder Unterzeichnerstaat muss von diesen neun sechs nehmen und sagen: Ich verpflichte mich, die zu erfüllen, und das wird jährlich überprüft.

So, bis hierher wäre es noch leicht. Weiters muss jeder Unterzeichnerstaat weitere zehn Grundsätze zur Selbstverpflichtung auswählen. Da könnte ich zum Beispiel anbieten: das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen, das Recht auf gerechtes Entgelt, das Recht auf Mutterschutz, das Recht auf berufliche Bildung oder das Recht älterer Menschen auf sozialen Schutz. Von diesen müssen also weitere zehn ausge­wählt werden.

Das ist der Kern dessen, was wir heute hier vorliegen haben. Es gibt einfach ein paar Bereiche, in denen die Entwicklung weitergegangen ist. Aus ursprünglich 27 Artikeln sind heute bedeutend mehr geworden. Da geht es zum Beispiel um die Verlängerung des bezahlten Jahresurlaubs von zwei auf vier Wochen. Wir betonen immer, dass Europa eine andere soziale Tradition und eine andere soziale Verantwortung hat als die Vereinigten Staaten von Amerika, die ja das alles, wovon wir hier reden, im Grunde nicht kennen.

Seit 1961 sind ganz wichtige neue Aspekte hinzugekommen, wie zum Beispiel die Unterrichtung von Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmern über wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages, die Neugestaltung der Schutzbestimmungen für Frauen, beson­dere Maßnahmen zur Umschulung und Wiedereingliederung von Langzeit­arbeits­losen. Völlig neu ist zum Beispiel auch die Erweiterung der Rechte behinderter Menschen. Dafür hat es 1961 einfach noch nicht das Bewusstsein gegeben, obwohl es natürlich auch damals sehr viele behinderte Menschen gab. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Arbeitswelt ist ein Schritt zu einer ganz neuen Qualität. Die Neuerungen gehen so weit, dass von einem Recht auf Wohnen und einem Recht auf Gesundheit am Arbeitsplatz die Rede ist, die es 1961 noch in keiner Weise gab.

Das waren jetzt Beispiele für neue Artikel. Wenn ich jetzt noch hinzufüge, dass man neben den sechs und den zehn verbindlichen Artikeln noch eine ganze Menge von Absätzen ebenfalls für verbindlich zu erklären hat, merkt man langsam, welchen Charakter dieses Werk hat. Man kann es wahrlich als wichtigen Baustein der sozialen


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