festgesetzt. Ich glaube, das ist ein sehr guter Schritt hinsichtlich ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen, vor allem was den Bereich Kinder und Jugendliche betrifft.
Erweitert wurde zudem Art. 15, das Recht behinderter Menschen auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft. Art. 15 bezieht sich nun nicht mehr nur auf die Ausbildung und berufliche Eingliederung oder Wiedereingliederung, sondern sieht das Recht von Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf Eigenständigkeit und soziale Eingliederung sowie auf Teilhabe am Leben der Gemeinschaft ausdrücklich vor.
Art. 17 wurde geändert und präzisiert nunmehr das Recht der Kinder und Jugendlichen auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz außerhalb der Arbeitswelt. Der Anhang zur revidierten Europäischen Sozialcharta stellt klar, dass Art. 17 alle Personen unter 18 Jahren erfasst, sofern nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht die Volljährigkeit nicht früher erreicht wird.
Das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes wurde allerdings – wegen bestehender Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern – nicht ratifiziert. Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien, die Anwendung des Rechts auf Gleichbehandlung zu gewährleisten oder zu fördern und normiert ein Diskriminierungsverbot einschließlich des Entgelts sowie beim beruflichen Werdegang.
Durch die nun festgeschriebene Offenlegung der Gehälter im Gleichbehandlungsgesetz hätte man hier durchaus mutiger sein können, zumal auch Länder diesen Artikel ratifiziert haben, die ebenfalls Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern verzeichnen. Das Recht auf Würde am Arbeitsplatz wurde durch den neuen Art. 26 aufgenommen. Abs. 1 verpflichtet die Vertragsparteien, in Beratung mit Organisationen der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen das Bewusstsein hinsichtlich sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schärfen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor solchem Verhalten zu schützen.
Ebenso neu sind Art. 27 – das Recht der ArbeitnehmerInnen mit Familienpflichten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung – und Art. 28, welcher die Vertragsparteien verpflichtet, sicherzustellen, dass ArbeitnehmerInnenvertreter und -vertreterinnen im Betrieb gegen Benachteiligungen einschließlich Kündigung geschützt sind. Auf vorherrschende Systeme der Arbeitsbeziehungen sowie die Erfordernisse, Größe und Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betriebes wird dabei Rücksicht genommen.
Besonders schmerzlich ist jedoch, dass sich die Arbeitgeberseite nicht zur Ratifizierung des Art. 6 Abs. 4 durchringen konnte. Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Kollektivvertragsverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich in Art. 6 die Vertragsparteien gemäß Abs. 1, gemeinsame Beratungen zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen zu fördern, und gemäß Abs. 2, Verfahren für freiwillige Verhandlungen zwischen ArbeitgeberInnen oder ArbeitgeberInnen-Organisationen einerseits und ArbeitnehmerInnen-Organisationen andererseits zu fördern – soweit dies notwendig und zweckmäßig ist –, mit dem Ziel, die Beschäftigungsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge zu regeln. (Vizepräsidentin Mag. Neuwirth übernimmt den Vorsitz.)
Weiters verpflichten sie sich gemäß Abs. 3, die Einrichtung und die Benützung geeigneter Vermittlungs- und freiwilliger Schlichtungsverfahren zur Beendigung von Arbeitsstreitigkeiten zu fördern, und anerkennen in Abs. 4 das Recht der ArbeitnehmerInnen und der ArbeitgeberInnen auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenskonflikten vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden
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