Ein Beispiel: Ein Grundstücksstreifen wurde beispielsweise in ein Hochwasserschutzgebiet oder in Grünland rückgewidmet. Bürgerinnen und Bürger erleben das oft als „Enteignung“. In der Tat ist das natürlich ein Eingriff in Grundrechte, aber gesetzlich gedeckt. Das Ganze wäre allerdings leichter zu kommunizieren, wenn Bürgermeister und Gemeinderäte dafür sorgten, dass die Bürgerinnen und Bürger in eine Entscheidungsfindung von Anfang an eingebunden sind, beispielswiese auch im Falle einer weitreichenden Raumordnungsfrage.
Behinderung war ein Stichwort. In der Tat, wir können nicht gutheißen, dass bei der baulichen Adaptierung die Frist auf 2019 hinausgeschoben wurde. Wir stellen fest, dass manchmal in einer bestimmten strukturellen Ignoranz – so will ich es nennen – behindertenungerecht gebaut wird, im Zusammenhang mit Verkehrsmitteln, im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen, die neu gebaut werden. Wenn man an ein Bauvorhaben von Anfang an auch mit dem Bewusstsein herangeht: wie ist das Gebäude für Menschen mit Behinderungen zu gebrauchen, wie ist es zu betreten, wie kann man sich darin autonom bewegen, dann kann von Anfang an Geld gespart werden, es können Fehler vermieden werden, und in Wirklichkeit ist allen geholfen. Darauf legen wir unser Augenmerk.
So wie Sie insgesamt auch wissen und uns auch darin unterstützen: Seit 2009 gibt es das Grundrecht auf gute Verwaltungspraxis in Europa, nicht nur für die Organe der Europäischen Union, sondern auch für uns. Österreich hat sich hier verpflichtend angeschlossen, das heißt, Bürgerinnen und Bürger haben ein Grundrecht, ein Recht auf transparente, rasche, effiziente Auskunft, ein Recht, einbezogen zu werden in Veränderungen, verständigt zu werden von Nachrichten und Mitteilungen. Es nutzt nix – sage ich jetzt einmal auf Wienerisch –, dass man eine unangenehme oder für die Bürger mit einschneidenden Konsequenzen verbundene Nachricht verbirgt, versteckt, sagt, das mache ich erst in der nächsten Gemeindenachricht. Die Enttäuschung ist dann viel größer.
Zur Geschichte der Volksanwaltschaft muss ich auch keine näheren Ausführungen machen. In der Tat gibt es die Idee der Volksanwaltschaft schon seit Hans Kelsen – Sie wissen, der Schöpfer der Verfassung. Spätestens 1929 ist so eine Idee wie „Anwalt des öffentlichen Rechts“ aufgetaucht, und heute stehen wir vor dem Eintritt in das 35. Jahr des Bestehens. Für uns ist das ein Auftrag, für uns ist es die Anstrengung wert, zu sehen, wie wir unsere Dienstleistung am Bürger, an der Bürgerin verbessern.
Letztes oder vorletztes Stichwort: die legistischen Anregungen. In der Tat, wir brauchen einen langen Atem, Sie und wir: Sie, wenn Sie der Überzeugung sind und noch keine Mehrheit gefunden haben für eine legistische Änderung – wie am Beispiel des Staatsbürgerschaftgesetzes im Zusammenhang mit unverschuldeter Notlage, wie an vielen anderen Beispielen auch, finanzrechtlichen, mietrechtlichen und so weiter. Wir werden, solange wir meinen, das Problem ist ein Problem und ist als Problem, als zu lösender Missstand, als notwendige legistische Anregung aufrecht, auch eine legistische Änderung anregen. In etwa, dürfen Sie sicher sein, 50 Prozent der Anregungen für legistische Änderungen, für Gesetzesänderungen werden gleich oder nach und nach berücksichtigt. Alle unsere Anregungen werden den Ministerien zugemittelt. Diese nehmen Stellung, manchmal sind sie aber auch aus verschiedenen Gründen anderer Meinung und beharren darauf. Aber, wie gesagt: Wer hat den längeren Atem? Das ist vielleicht dann das, was zählt.
Ich schließe mit dem Hinweis auf unsere Themenreichweite bis hin zur Landes- und Gemeindeverwaltung. Sie sind herzlich eingeladen, über Auswirkungen von Föderalismus nachzudenken. Es gibt in Österreich insgesamt 42 Kategorien in der Raumordnung, wenn eine Fläche als Bauland gewidmet wird. Wenn manchmal Freunde, Familien an Landesgrenzen leben, an Gemeindegrenzen leben, ist die unterschiedliche Hand-
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