Wir haben am 6. April 2010 einen Vorschlag über die Regelung des Rechts auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafsachen beschlossen. Es ging damals darum, wie weit die Dienstleistungen der Republik Österreich bei in Österreich anhängigen Strafverfahren gehen sollen. Wenn zum Beispiel Ausländer bei uns gegen andere Ausländer Prozesse führen, wie weit müssen dann die Dolmetsch-Leistungen gehen?
Im Herbst 2010, am 5. Oktober, haben wir einen Verordnungsvorschlag gerügt, der die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung saisonaler Beschäftigung – also eine Saisonnier-Richtlinie – regelt.
Ich möchte vorab ganz kurz erörtern, was solche begründeten Stellungnahmen bewirken, was sie beeinflussen und was wir in der Europäischen Union damit auslösen. Wir haben anschließend an diese Subsidiaritätsrüge die Saisonnier-Beschäftigung betreffend eine Einladung in den LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments bekommen – das ist der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres –, um unsere Bedenken zu begründen.
Es ist nicht dazu gekommen, weil der Flughafen Frankfurt Ende November des Vorjahres im Schneechaos versunken ist, aber man sieht an diesem Beispiel, dass in der Europäischen Union sehr hellhörig auf die Einwendungen der nationalen Parlamente eingegangen wird, dass die Institutionen der Europäischen Union, wenn mehrere Parlamente solche Subsidiaritätsrügen verabschieden, sehr sensibel auf diese Initiativen reagieren.
Zum Kaufrecht, zur vorliegenden begründeten Stellungnahme: Wir sind nicht aus Prinzip gegen die Verabschiedung eines europäischen Kaufrechts, aber wir sind sehr wohl in der vorliegenden Form dagegen. Wir wollen in erster Linie die Verwendung einer anderen Rechtsgrundlage. Diese andere Rechtsgrundlage hat vor allem den Nebeneffekt, dass dann das Einstimmigkeitsprinzip im Europäischen Rat zum Tragen kommt und wir damit eine wesentlich bessere Rechtsstellung haben.
Weiters sind wir dagegen, dass Parallelrechte geschaffen würden. Wenn man dem vorliegenden Vorschlag folgt, hat ein Rechtsanwender es mit drei Rechtsordnungen zu tun: mit dem Recht des eigenen Mitgliedslandes, mit dem Recht jenes EU-Mitgliedslandes, aus dem der Widerpart kommt, und optional dann möglicherweise noch mit dem Recht, das die Europäische Union da normieren möchte – mit dem Effekt, dass da doch einiges an Rechtsunsicherheit entsteht.
Wir wollen auch mehr Rechtssicherheit, als in diesem Vorschlag drinnen steht. Es sind einige unbestimmte Begriffe drinnen, die bewirken würden, dass die Rechtssicherheit erst im Laufe von verschiedenen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof hergestellt werden könnte. Das heißt, dass wir über Jahre hinweg keine gesicherte Rechtsprechung hätten. Es sind einige Bereiche nicht geregelt, zum Beispiel die Stellvertretung oder die Geschäftsfähigkeit.
Wir glauben auch, dass die Optionalität, dass man das sozusagen auf Wunsch in Anspruch nehmen kann oder auch nicht, Schwierigkeiten mit sich bringt, wenn zum Beispiel der stärkere Partner in einem Rechtsgeschäft einfach die Optionalität wählt und der zweite Partner nicht mehr die freie Wahl hat.
Wir sehen auch nicht wirklich einen Bedarf an dieser Regelung. Wir glauben, der wirkliche Zweck ist, dass man zwischenstaatliche Wirtschaftsbeziehungen, Exporttätigkeiten ankurbelt. Wir glauben, dass da wesentlich stärkere Argumente vorher zu behandeln sind, wie zum Beispiel Sprachbarrieren, Zahlungssicherheitsfragen, Betrugsängste, Währungen, steuerrechtliche Fragen und so weiter.
Wir stemmen uns nicht prinzipiell dagegen, wir glauben, dass die Sache in der vorliegenden Form unausgegoren ist und dass sie unseren Bürgern keinen Mehrwert bringt.
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