BundesratStenographisches Protokoll805. Sitzung / Seite 34

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übernommen und während dieser Zeit im April 2011 ein Expertentreffen zum Thema Zeugenschutz abgehalten. In weiterer Folge wurden die Ergebnisse den Ministern im Rahmen der Forum Salzburg Ministerkonferenz Ende Juni 2011 vorgelegt. Am 27. – 28. September 2011 fanden unter bulgarischem Vorsitz Konsultationen auf Experten­ebene zum Entwurf des Zeugenschutzübereinkommens statt. Im Rahmen des Forum Salzburg Ministertreffens am 15./16. November 2011 einigten sich die Minister darauf, im 1. Halbjahr 2012 formelle Verhandlungen zu einem Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz aufzunehmen.

Die österreichische Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Sicherheitsbehörden im Bereich des Zeugenschutzes ist § 22 Abs. 1 Z 5 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF. Die Grundlage für die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich ist § 18 Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997 idgF. Öster­reich hat im Rahmen seiner Staatsverträge zur polizeilichen Zusammenarbeit mit Ungarn, der Tschechischen Republik und Kroatien bereits eine derartige Zusammen­arbeit vereinbart. Der Übereinkommensentwurf orientiert sich eng an diesen bestehen­den Verträgen sowie dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämp­fung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABI. Nr. L 210/1 vom 6.08.2008), „Prümer Beschluss“.

Im Bereich Zeugenschutz gibt es keine europaweite Rechtsgrundlage für den Transport gefährdeter Zeugen, insbesondere was die Frage der

Waffentrageerlaubnis für Exekutivbeamte des Zeugenschutzes während des Trans-portes in anderen Mitgliedstaaten der EU betrifft. Das geplante Übereinkommen würde daher auch eine Waffentrageerlaubnis vorsehen.

Auf Grund der besonderen Sensibilität des Vertragsgegenstandes sollen in dem geplanten Übereinkommen weiters Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Zusam­menarbeit und über das Weiterbestehen von Verpflichtungen gegenüber den zu schützenden Personen – auch nach Kündigung des Übereinkommens durch eine der Vertragsparteien – vorgesehen werden.

Der österreichischen Verhandlungsdelegation werden voraussichtlich Vertreter/innen des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Inneres angehören.

Die mit der Verhandlung dieses Übereinkommens verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgetansätzen der jeweils entsendenden Ressorts. Das künftige Übereinkommen wird voraussichtlich keine erheblichen finanziellen Auswirkungen haben; sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, werden sie aus den dem zuständigen Ressort zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt.

Das geplante Übereinkommen wird voraussichtlich gesetzändernd bzw. gesetzes­ergänzend sein und daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 B-VG bedürfen.

Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden

Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, der Bundesministerin für Inneres und der Bundesministerin für Justiz stelle ich den

 


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