zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998 (BGBl. III Nr. 100/2002). Die dazugehörige Durchführungsvereinbarung vom 29. August 2001 (BGBl. III Nr. 130/2002) konnte aus auf kosovarischer Seite liegenden Gründen nicht ebenfalls für weiter anwendbar erklärt werden. Daher ist eine Weiteranwendung des Abkommens bereits aufgrund des Fehlens der erforderlichen Anwendungsbestimmungen problematisch. Mangels Bestehens eines Systems der Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung in der Republik Kosovo ist keine Gegenseitigkeit gegeben und daher eine pragmatische Weiteranwendung des Abkommens in diesen Bereichen derzeit nicht möglich. Die Republik Kosovo hat auf die laufenden Reformvorhaben in diesen Bereichen hingewiesen, sodass in dem angestrebten neuen Abkommen auch diese Bereiche geregelt werden können, sobald entsprechende Systeme in der Republik Kosovo anwendbar sind.
Derzeit fehlt es somit an Systemen, die vom bestehenden Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien als erfasst angesehen werden konnten. Da die für die Anwendung des Abkommens erforderliche Gegenseitigkeit nicht gegeben ist − was aus völkerrechtlicher Sicht als grundlegende Änderung der beim Vertragsabschluss gegebenen Umstände gewertet werden kann − ist eine ehestmögliche Suspendierung erforderlich. Die Suspendierung des Abkommens soll nach Möglichkeit im Einvernehmen mit der kosovarischen Seite erfolgen, was dieser von der Österreichischen Botschaft in Pristina mit Verbalnote vom 19. Dezember 2011 vorgeschlagen wurde.
Im Zusammenhang mit der Suspendierung wurde mit der kosovarischen Seite vereinbart, ehestmöglich Verhandlungen betreffend ein neues Abkommen über soziale Sicherheit samt Durchführungsvereinbarung aufzunehmen, welche sich auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit und die Pensionsversicherung beziehen würden und mit deren Inkrafttreten das Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien ersetzt werden würde. Die kosovarische Seite hat zu einer ersten Verhandlungsrunde vom 27. Februar bis 2. März 2012 nach Pristina eingeladen. Dieser Einladung soll Folge geleistet werden und eine österreichische Delegation die Verhandlungen aufnehmen. Sollte in diesen fünf Besprechungstagen kein Einvernehmen mit der kosovarischen Seite über das neue Abkommen samt Durchführungsvereinbarung erzielt werden, würde die österreichische Seite die kosovarische Seite zu ehebaldigen weiteren Verhandlungen nach Wien einladen.
Für die Verhandlung des Abkommens über soziale Sicherheit wird nachstehende österreichische Delegation in Aussicht genommen:
Gesandte Dr. Brigitta Blaha Bundesministerium für europäische und
Delegationsleiterin internationale Angelegenheiten
MR Prof. Dr. Bernhard Spiegel Bundesministerium für Arbeit, Soziales
stellvertretender Delegationsleiter und Konsumentenschutz
MR Christoph Pramhas Bundesministerium für Arbeit, Soziales
stellvertretender Delegationsleiter und Konsumentenschutz
Der Delegation werden die erforderlichen Berater/innen aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Experten und Expertinnen des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherung beigezogen werden.
Die mit der Verhandlung dieses Abkommens verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgetansätzen der jeweils entsendenden Ressorts. Das künftige Abkommen wird das bestehende Abkommen ersetzen und voraussichtlich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen haben; sofern es dennoch zu solchen kommen
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