BundesratStenographisches Protokoll805. Sitzung / Seite 48

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gerinnen und Unionsbürger einer – unter Anführungszeichen – „erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten“ können mit einer solchen Initiative die Europäische Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach ihrer Ansicht eines Rechtsaktes der Union bedarf.

Damit österreichische Behörden bei der Administrierung einer Europäischen Bürger­initiative tätig werden können, ist eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich. Durch das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz, EBIG, und das EBIG-Einführungsgesetz wird nunmehr die gesetzliche Grundlage zur innerstaatlichen Um­setzung dieser im Vertrag von Lissabon verankerten Europäischen Bürgerinitiative geschaffen.

Die Möglichkeit, grenzüberschreitend eine Europäische Bürgerinitiative einzubringen, erscheint mir als wichtige und richtige Maßnahme zur direkten Demokratie innerhalb der Europäischen Union.

Um die Europäische Kommission zu veranlassen, in einem bestimmten Politikbereich aktiv zu werden, sind mindestens – das ist jetzt schon sehr oft erwähnt worden – eine Million Unterschriften in sieben Mitgliedstaaten notwendig. Dass jede Initiative in min­destens sieben Staaten unterstützt werden muss, verhindert, dass ein einzelner großer Staat die kleinen Länder überstimmen kann. Für die einzelnen Staaten gelten unter­schiedliche Mindestzahlen von Unterstützungserklärungen. In Österreich – das wurde auch schon erwähnt – liegt die Schwelle bei 14 250.

Durch das Recht auf Anhörung beim Europäischen Parlament wird das Vertrauen in die Europäische Union und in die Politik generell gestärkt. Erstmals wird europaweit – das ist meine Sichtweise – für die Bevölkerung die Möglichkeit eröffnet, sich an einem demokratischen Prozess zu beteiligen.

Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:

Erstens: Das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz, EBIG, wird in der Bundesverfas­sung verankert.

Zweitens: Die innerstaatliche Umsetzung erfolgt durch das EBIG-Einführungsgesetz. Zuständig sind die Wahlbehörden, wobei auch die elektronische Sammlung von Unterstützungsbekundungen möglich sein soll.

Drittens: Die Einfügung dieser neuen Gesetzesmaterie bedingt die Novellierung der die Durchführung von Wahlereignissen betreffenden Bundes-Verfassungsgesetz-Bestim­mungen, somit zahlreiche Anpassungen betreffend das Wahlrecht im Bundes-Verfas­sungsgesetz und damit in den einschlägigen Wahlgesetzen und anderen Rechts­vorschriften.

Viertens: Dieses Gesetzeswerk wurde im Nationalrat, wie wir gehört haben, und auch im Ausschuss des Bundesrates ausführlich diskutiert und beschlossen. Ob es sich hiebei um einen Meilenstein oder nur um einen ersten Schritt in Richtung mehr Demokratie auf EU-Ebene handelt, wird man sehen. Erst die Praxis wird zeigen, ob man sich auf dem richtigen Weg befindet. Eine Evaluierung durch die EU ist jedenfalls in drei Jahren vorgesehen.

Ich schlage daher vor – von unserer Fraktion aus –, der Bundesrat möge dem vorlie­genden Gesetzesbeschluss zustimmen. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

11.16


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Bun­desrat Kneifel. – Bitte.

 


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