Es ging dabei darum: Sicherheit gegen Bürgerrechte oder Aushöhlung elementarer Grund- und Freiheitsrechte. In diese Richtung hat sich diese Debatte gestaltet, und die nunmehrige Vorlage, die Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz, ist so eine Debatte.
Klar ist: Das Gefahrenpotenzial hat sich in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten verändert. Man kann auch nicht erst mit Ermittlungen beginnen, wenn die Tat bereits geschehen ist beziehungsweise gesetzt wurde und es bedarf auch Vorkehrungen, dass manche Taten im Vorfeld bereits im Keim erstickt werden können. Positiv ist, dass sich einige Passagen heute besser lesen, als dies im Entwurf vorgesehen war.
Hier müsste ich nun eigentlich mit meiner Rede beziehungsweise mit meinen Anmerkungen zu Ende sein. Allerdings möchte ich aus meiner persönlichen Sicht schon auch einige sehr kritische Anmerkungen machen. Es werden sich manche Dinge wiederfinden, die sich bereits in den Vorbemerkungen meiner Vorrednerinnen und Vorredner gefunden haben – allerdings, glaube ich, aus anderen parteipolitischen beziehungsweise interessenpolitischen Gründen, wahrscheinlich aus ganz anderen Intentionen als jenen, für die ich hier stehe.
Der Spagat zwischen der Abwehr einer möglichen Bedrohung und einem Missbrauch ist nicht einfach zu finden. Daher gibt diese Novelle natürlich sehr großen Spielraum für Kritik und fordert zu Besorgnis auf. Die Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes bezweckt zwar vor allem und grundsätzlich die Optimierung von Befugnissen der Sicherheitsexekutive und dient zur Stärkung in der Terrorismusprävention, Befugnisse in der Datenermittlung und -bearbeitung werden ausgeweitet. Dies gibt der Polizei sicherlich bessere Möglichkeiten, ihre Arbeit und ihre Leistung zu erbringen.
Im Zuge der erweiterten Gefahrenforschung wird es allerdings möglich, Einzelpersonen zu beobachten und gegen Hausbesetzer – und ich glaube, dass hier das Wort „Hausbesetzer“ für mich eine andere Dimension hat als für den Kollegen Perhab – stärker vorzugehen, zum Beispiel dadurch, dass die Nichtbefolgung des Betretungsverbots als Verwaltungsübertretung geahndet wird.
Dabei scheinen Eingriffe in Grundrechte nicht immer präzise genug formuliert zu sein. Das Bestimmtheitsgebot, das den BürgerInnen eine Rechtssicherheit bezüglich der Strafbarkeit einer Handlung und der ihnen angedrohten Strafe bieten soll, wird zum Teil unterlaufen. Beziehungsweise ist auch der Handlungsspielraum sehr offen, unter anderem, was die Löschung der Daten nach einem Jahr betrifft, wenn eine Gefährdung nicht mehr wahrscheinlich ist.
Problematisch in diesem Zusammenhang ist, dass eine Gefährdung nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dies kann dazu führen, dass auf Basis einer Annahme eine über ein Jahr hinweg andauernde Speicherung personenbezogener Daten nicht ausgeschlossen werden kann und mit dem Grundrecht auf Datenschutz in Frage gestellt werden muss.
Eine unabhängige richterliche Kontrolle ist durch einen Rechtsschutzbeauftragten zwar auf der einen Seite durch die Intention und die Abwicklung, die im Gesetz vorgeschrieben ist, ziemlich sichergestellt. Allerdings ist die Unabhängigkeit in der täglichen Arbeit doch hinterfragenswert. Damit könnten auch elementare Menschenrechte – Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und sogenannter ziviler Ungehorsam sind Rechte, die in einer Demokratie, in unserer Demokratie mit einer funktionierenden Sozialpartnerschaft selbstverständlich sind – eingeengt werden. Eine missbräuchliche Auslegung könnte bestimmte Interessenvertretungen unterbinden.
Ich glaube, dass wir gerade in diesem Zusammenhang sehr unterschiedliche Interessen haben, was Sie, Herr Bundesrat Krusche, betrifft. Wenn ich mir so manche Zeitungsmeldungen aus Ihrer Partei in der Vergangenheit, auch in der näheren
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite