BundesratStenographisches Protokoll808. Sitzung / Seite 127

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Was ist jetzt mit dem Rückverweisungsantrag geschehen? – Lange Zeit ist vergangen, bis dieses Gesetz einer sehr umfassenden Änderung zugeführt worden ist. Ob das jetzt einen Monat später beschlossen worden wäre oder nicht, wäre egal gewesen.

Also denken wir, dass man den Beschluss hätte verschieben können, wenn man es wirklich ernst nähme. Aber es ist nicht anders zu erwarten gewesen und wenig über­raschend. Selbstverständlich wurde diesem Antrag nicht stattgegeben. Man hat sich also offensichtlich nicht mit einer Gruppe der Juden auseinandersetzen wollen und zu einer Klärung kommen wollen. Und aus diesem Grund werden wir dieser Regierungs­vorlage heute nicht zustimmen. (Beifall bei der FPÖ.)

16.15


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Bundes­rätin Grimling. – Bitte.

 


16.15.25

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Ich darf nur zu den Ausführungen meiner Vorrednerin sagen: Ich habe mich auch ein biss­chen kundig gemacht. Ich möchte es dann wieder auf die sachliche Ebene bringen. (Bundesrätin Mühlwerth: Was war da unsachlich?)

Was ich damit sagen wollte, ist, es ist schon sehr intensiv diskutiert worden und eigent­lich ist eure Fraktion im letzten Moment abgesprungen, denn so, wie es ausgeschaut hat, wäre es eine Fünfparteieneinigung gewesen. – Aber okay! (Bundesrätin Mühl­werth: Man kann Argumente auch nicht zur Kenntnis nehmen!)

Im österreichischen Rechtssystem gilt der verfassungsmäßig verankerte Grundsatz der Religionsfreiheit. Diese Religionsfreiheit ist nur insoweit begrenzt, als im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention der Schutz der öffentli­chen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beziehungsweise der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gewährleistet sein muss.

Wie alle in Österreich anerkannten Religionsgesellschaften ist auch die Israelitische Religionsgesellschaft eine anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.

Die gesetzlichen Regelungen der äußeren Rechtsverhältnisse der Israelitischen Reli­gionsgesellschaft stammen allerdings – und das wurde ja schon erwähnt – noch aus der Monarchie und sind daher inhaltlich aus rechtlichen und faktischen Gründen über­holt. Nach nunmehr 120 Jahren soll daher ein modernes Gesetz die aufgrund der his­torischen Veränderungen überholten Regelungen ersetzen, Begriffe der heutigen Zeit verwenden und dem modernen Selbstverständnis der österreichischen Bürgerinnen und Bürger jüdischen Glaubens entsprechen.

Es ist eine bekannte Tatsache, dass sich alle großen Weltreligionen in unterschiedli­chen Bekenntnisformen ausprägen. Das gilt auch für die jüdische Religion und äußert sich in verschiedenen Richtungen ihrer Ausübung, sei es in liberaler oder orthodoxer Form. Die gesetzliche Neuregelung soll den Pluralismus innerhalb des Judentums si­cherstellen, ohne in die Autonomie einzugreifen, und in diesem Sinne ein modernes Zusammenwirken zwischen Staat und Religionsgesellschaft ermöglichen, das die jüdi­schen Besonderheiten gegenüber vergleichbaren Regelungen für andere Religionsge­sellschaften berücksichtigt. Das Gesetz regelt den Verfassungsrahmen der Israeliti­schen Religionsgesellschaft, ihre Aufgaben und die Einrichtung von Kultusgemeinden als Körperschaften öffentlichen Rechts.

Die Rechte und Pflichten von Kultusgemeinden werden an die heutige Zeit angepasst und mit aktuellen Begriffen definiert. Die in das Gesetz aufgenommenen finanziellen


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