Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
17. Bericht des Bundeskanzlers, ZI. 354.500/0008-1/4/12, betr. Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat; Antrag auf Ernennung der Mitglieder.
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
18. Bericht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
ZI. 434.001/0381-VI/S/6/12, betr. Arbeitsmarktlage im Monat November 2012. Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
19. Bericht der Bundesministerin für Inneres, ZI. LR1310/0009-lll/1/c/12, betr. Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2013 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2013).
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.
20. Bericht der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, ZI. BMS1000/0037- MinBüro Dr. Schmied/12, betr. Bericht zu den weiteren Schritten der Bildungsreform: Stand das Ausbaues der schulischen Tagesbetreuung und nächste Offensivmaßnahmen; tägliche Bewegungseinheit; Erarbeitung einer Entscheidungsgrundlage zum Umsetzung des Ethikunterrichts; Vorbereitung von Pilotversuchen "Umfassende Sprachförderung".
Der Ministerrat beschließt im Sinne des Antrages.“
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„BUNDESKANZLERAMT ÖSTERREICH
WERNER FAYMANN
BUNDESKANZLER
Herrn
Edgar MAYER
Präsident des Bundesrates
Parlament
Dr. Karl Renner Ring 3
1017 WIEN
Wien, am 18. Jänner 2013
Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß Art. 23c Abs. 5 B-VG darf ich Ihnen mitteilen, dass der Ministerrat im Rahmen seiner 172. Sitzung am 15. Jänner 2013 beschlossen hat, Herrn Dr. Viktor KREUSCHITZ als neuen österreichischen Richter des Gerichts der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2016 zu nominieren. Die Nominierung erfolgte an Stelle des bisherigen österreichischen Mitglieds des Gerichts der Europäischen Union, Herrn Dr. Josef AZIZI. Der Beschluss erfolgt entsprechend den gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG mit dem Nationalrat vorab durchgeführten Konsultationen. Zur rechtlichen Wirksamkeit der Nominierung bedarf es noch der Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
Mit freundlichen Grüßen
3 Beilagen“
„GZ 351.000/0002-I/4/13
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