Wien, am 5. Dezember 2012
SPINDELEGGER m.p.“
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„Der Generalsekretär
für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Johannes Kyrle
Herrn
Präsidenten des Bundesrates
Edgar MAYER
Parlament,
Karl Renner Ring 1-3 07. Jänner 2013
1017 Wien GZ: BMeiA-E1.8.33.02/0005-I.2a/2012
Sehr geehrter Herr Präsident!
Im Auftrag von Bundesminister Dr. Michael Spindelegger unterrichte ich Sie gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG, dass aufgrund des Vorschlages der Bundesregierung vom 18. Dezember 2012 (Pkt. 15 des Beschl.Prot. Nr. 170) der Herr Bundespräsident am 20. Dezember 2012 die Vollmacht zur Aufnahme von Verhandlungen über das Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten erteilt hat. Die Aufnahme dieser Verhandlungen wird ehestmöglich erfolgen.
Zur näheren Information lege ich eine Kopie des Vortrages an den Ministerrat bei.
Mit meinen besten Grüßen
Beilage“
„Bundesministerium für europäische
und internationale Angelegenheiten
BMeiA-E1.8.19.06/0013-I.7/2012
Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; Verhandlungen
Vortrag an den Ministerrat
In den vergangenen 15 Jahren hat die Zahl der Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sehr stark zugenommen. Derzeit sind rund 144.000 Beschwerden anhängig.
Mit dem 14. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das am 1. Juni 2010 in Kraft getreten ist, wurden Maßnahmen getroffen, die – gemeinsam mit internen Reformschritten am EGMR - zu einer Erhöhung der Zahl der Entscheidungen des EGMR geführt haben. Dennoch wurden die bereits erreichten Verbesserungen von einigen Staaten als unzureichend angesehen. Aus diesem Grund wurde mit Konferenzen in Interlaken im Jahr 2010 und in Izmir im Jahr 2011 ein neuerlicher Reformprozess eingeleitet, der durch die Brighton-Erklärung, die im Rahmen der Konferenz von Brighton am 20. April 2012 angenommen wurde, einen vorläufigen Höhepunkt erreicht hat.
Österreich hat sich in den EGMR-Reformdiskussionen seit jeher erfolgreich dafür eingesetzt, dass das Recht des Einzelnen auf eine richterliche Entscheidung des EGMR und die Unabhängigkeit des EGMR nicht in Frage gestellt werden. Dies konnte
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