BundesratStenographisches Protokoll817. Sitzung / Seite 67

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Verwaltungsrechtsexperten sagen uns, dass, wenn man versucht, den juristischen Aspekt einmal zur Gänze beiseite zu lassen und auf diese Materien politisch näher einzugehen, das bedeutet, dass man eine politische Debatte über viele, viele Stunden führen könnte. Davon hätten wir heute im Plenum nichts und die Zuseherinnen und Zuseher zu Hause auch nichts.

Ich möchte trotzdem zu Beginn ein paar Anmerkungen aus juristischem Blickwinkel einbringen, die da lauten: Auf Basis der verfassungsrechtlichen Vorgaben, auf Basis der organisationsrechtlichen Bestimmungen und auf Basis der verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtshöfe der Länder, für den Bundesverwal­tungs­gerichtshof, aber natürlich auch für den Verfassungsgerichtshof und für den Verwaltungsgerichtshof beschließen wir heute eine verwaltungsreformatorische Novelle, die sich sehen lassen kann. Ich möchte nicht zu überschwänglich mit meinem Lob sein, möchte aber einzelne Punkte besonders hervorheben, die meine eingangs gemachten etwas flapsigen Bemerkungen, dass das keine leichte Aufgabe war, untermauern sollen.

Werte Kolleginnen und Kollegen! Diese Gesamtreform hatte am Beginn mehrere Ziele, und diese Ziele waren nicht leicht zu erreichen. Einerseits haben wir uns von Beginn an erwartet, dass der Zugang zum Recht für den Rechtssuchenden keinesfalls erschwert werden soll, zum anderen sollte das Verwaltungsverfahrensrecht nicht kom­plizierter werden, und der gesamte verwaltungsrechtliche Bereich sollte keinesfalls teurer werden, das verlangt nicht nur die Opposition, sondern das bringen auch wir immer vor. Dass diese drei Zielsetzungen erreicht werden sollten, hat es nicht gerade wesentlich leichter gemacht.

Dazu kommt, dass wir jetzt ein Verwaltungsverfahrensrecht sozusagen auf die politi­sche Reise schicken, das gerichtsähnlichen Charakter hat: erste Instanz eine Ver­waltungsbehörde, zweite Instanz ein Gerichtshof, erforderlichenfalls dann natürlich auch noch ein weiterer Gerichtshof.

Grundsätzlich, liebe Kolleginnen und Kollegen, möchte ich für meine Fraktion beson­ders hervorheben, dass die Rechtsmittelfrist im Allgemeinen von zwei Wochen auf vier Wochen ausgedehnt wurde. Das bietet dem Rechtsschutzsuchenden die Möglichkeit, sich noch zwei weitere Wochen zu überlegen, ergreife ich jetzt ein Rechtsmittel oder ergreife ich keines. Gerade zu Beginn, wenn wir dieses Gesetz in Kraft setzen, wird man durchaus weitere zwei Wochen Zeit zu überlegen brauchen können, wenn man weiß, dass in der zweiten Instanz entweder nicht nur eine Sicherheitsbehörde zustän­dig ist oder auch nicht das Innenministerium, sondern ein Gericht. Das ist meines Erachtens eine beachtliche Ausdehnung der Rechtsmittelfrist.

Ein weiterer juristischer Aspekt, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist das Über­gangs­recht. Es war eine spezielle Herausforderung an sich, all jene Verfahren, die vor 1. Jänner 2014 begonnen haben, juristisch auch im Verwaltungsverfahrensbereich einzufangen, so dass der Rechtsschutzsuchende möglichst nichts von verfahrensrecht­lichen Veränderungen spürt, aber gleichzeitig das Gefühl hat, dass das ordentlich, anständig und gerecht abläuft. Das wird den einen oder anderen Juristen wahr­scheinlich auch noch in literarischer Hinsicht beschäftigen.

Spannend kann eine Novelle zum Verwaltungsrecht aber auch sein, liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn in der ersten Instanz die Polizei in den Spezialmaterien zuständig ist, in der zweiten Instanz aber eben nicht mehr die Sicherheitsbehörde oder das Innenministerium, sondern schon ein Gericht. Politisch spannend wird es im Verwal­tungs­recht ja immer dann, wenn man von den allgemeinen verwaltungsverfahrens­recht­lichen Vorschriften in eine Spezialmaterie kommt. Wenn ich mich da im Bun-


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