prägter die Erfahrungen mit dem Fahrrad als Verkehrsmittel sind, desto unproblematischer werden die Bedingungen für das Radfahren wahrgenommen.
Auf der anderen Seite ist auch zu beachten, dass gerade jene Gruppe, welche das Fahrrad zukünftig häufiger nutzen könnte, im Hinblick auf die infrastrukturellen Bedingungen für das Radfahren relativ oft noch verunsichert ist. Es erfordert daher optimale infrastrukturelle Bedingungen sowie gesetzliche Rahmenbedingungen, um die Einsatzbereiche des Fahrrads und die Sicherheit beim Fahrradfahren auch entsprechend zu erweitern. In diesem Zusammenhang möchte ich auf eine hervorragend ausgearbeitete, sehr informative Studie – „Radverkehr in Zahlen“ –, die das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie 2010 herausgegeben hat, hinweisen.
Daher sind, um diesen Herausforderungen, die der erfreuliche Anstieg einer umweltfreundlichen und gesunden Mobilität, praktisch das Fahrradfahren mit sich bringt, zu entsprechen, gesetzliche Maßnahmen wie eben auch diese Novelle erforderlich. Das Hauptziel des heute zu beschließenden Bundesgesetzes, der 25. Straßenverkehrsordnungs-Novelle, ist die Schaffung von mehr Raum, mehr Sicherheit und klaren Regeln für den Radverkehr, wobei künftig die Gemeinden und Städte gesetzliche Möglichkeiten dafür erhalten, eigene Fahrradstraßen und Begegnungszonen zu schaffen.
Gerade die Begegnungszonen, die von meinem Vorredner sehr kritisiert wurden, entsprechen vielmehr den Wünschen des Städte- und Gemeindebundes. Auch der Vorsitzende des Verkehrsausschusses des Städtebundes, Vizebürgermeister Luger aus Linz, hat sich ja sehr positiv für diese Begegnungszonen ausgesprochen, nicht nur der Wiener Bürgermeister.
Künftig können also neue Verkehrsflächen – Fahrradstraßen, Begegnungszonen und nicht benutzungspflichtige Radwege – geschaffen werden. Was bei den Fahrradstraßen auch besonders wichtig ist, ist, dass es dem Straßenerhalter, der die örtlichen Gegebenheiten und Notwendigkeiten am besten kennt, obliegt, wo und welche Fahrradstraßen tatsächlich geschaffen werden.
Bei der Einführung von Begegnungszonen liegt der Schwerpunkt auf der Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer im Mischverkehr. Das heißt, es geht in dieser Novelle nicht um ein Gegeneinander, sondern um ein Miteinander aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
Bei den nicht benutzungspflichtigen Radwegen wird die Benutzungspflicht von Rad- beziehungsweise Geh- und Radwegen nicht grundsätzlich aufgehoben, sondern insofern modifiziert, als künftig die Möglichkeit besteht, einen nicht benutzungspflichtigen Rad- beziehungsweise Geh- und Radweg aus Verkehrssicherheitsgründen festzulegen.
Das Positive, das Handy-Telefonier-Verbot, wurde ja auch von meinem Vorredner angesprochen. Es ist, glaube ich, aus Sicherheitsgründen sehr wichtig, dass das eingeführt wird und dass der Radfahrer, der ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, künftig bei einer Anhaltung mit einer Geldstrafe von 50 € zu rechnen hat.
Was in dieser Verkehrsordnungs-Novelle auch sehr positiv ist, ist die Erleichterung für Menschen mit Behinderung. Künftig wird für Menschen mit Behinderung ein einheitlicher Zugang zum Parkausweis und zum Behindertenpass gewährt sein. Dieser Parkausweis wird künftig beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beantragt und als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt.
Zusätzlich bringt diese Novelle – das wurde vorher kurz erwähnt – auch eine Park-Erleichterung für Hebammen. Sie dürfen jetzt bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe das Fahrzeug auch in einem Halte-/Parkverbot abstellen, natürlich nur
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite