Zur Frage 19:
Bei sämtlichen strafrechtlich zu verfolgenden Handlungen wurde im Sinne des Offizialprinzips konsequent eingeschritten. Insgesamt wurden 242 Identitätsfeststellungen durchgeführt. Zu den Anzeigen siehe Frage 14.
Zur Frage 20: nein.
Zu den Fragen 21 und 22:
Demonstranten, die aus dem Ausland eingereist sind, wurden kontrolliert. Es wurden dabei keine Gegenstände und sonstige Indizien gefunden.
Zur Frage 23:
Die zentrale Aufgabe der österreichischen Staatsschutzbehörden ist die Beobachtung von extremistischen Phänomenen. Linksextremistische Gruppierungen wie der sogenannte Schwarze Block sind daher auch Beobachtungsgegenstand.
Zur Frage 24:
Im Vorfeld von relevanten Ereignissen – somit auch vor dem Wiener Akademikerball – ist der Informationsaustausch mit ausländischen Sicherheitsbehörden über Umfang und Ausmaß möglicher Gefährdungs- und Störungspotenziale ein Standardvorgang. Es wurde mit sämtlichen Polizeien und Sicherheitsdiensten der Nachbarländer der erforderliche Informationsaustausch betrieben.
Zu den Fragen 25 und 26:
Die Erkenntnisse spiegeln sich im Behördenauftrag wider.
Zur Frage 28:
Von der Durchsetzung des Vermummungsverbotes wurde abgesehen. Gemäß § 9 Versammlungsgesetz dürfen an einer Versammlung „keine Personen teilnehmen, () die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern“.
Von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 kann „abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.“
Bei den Blockadeaktionen im Bereich der Albertina, der Löwelstraße und der Maria-Theresien-Straße fehlte ein manifestativer Charakter, weshalb das Vermummungsverbot im Sinne des Versammlungsgesetzes nicht zur Anwendung kommen konnte.
Zur Frage 29:
Allfällige Unklarheiten einzelner Beamter über die an sich klare Aufgabenlage können von der Einsatzleitung nicht bestätigt werden.
Zur Frage 30:
Entsprechende Erhebungen werden von Amts wegen geführt, und das vorhandene Bildmaterial wird ausgewertet.
Zur Frage 31:
Aufgrund des kundgemachten Platzverbotes, der errichteten Sperren und Schleusen für die Zufahrt zum Veranstaltungsort war für jedermann ersichtlich, wo eine Zufahrt in den gesicherten Bereich möglich gewesen wäre.
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