BundesratStenographisches Protokoll860. Sitzung / Seite 64

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Berichterstatterin Renate Anderl: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Ich bringe den Bericht über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Novem­ber 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Gerichts­gebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz und das Vollzugsgebührenge­setz geändert werden – Exekutionsordnungs-Novelle 2016.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antrag­stellung.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. November 2016 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des National­rates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Mag. Fürlinger. – Bitte.

 


12.42.57

Bundesrat Mag. Klaus Fürlinger (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Minister! Hohes Präsidium! Die gegenständliche Novelle der Exekutionsordnung ist eigentlich eine rein technische. Vorweg noch einmal ganz kurz, was die Exekutionsordnung beinhaltet: Wenn mir jemand etwas schuldet, ich einen gerichtlichen Titel – ein Urteil, einen Beschluss oder anderes – erworben habe und der Schuldner nach wie vor nicht bezahlt, so steht mir die Möglichkeit zu, diesen Vollzug, die Exekution, zu beantragen, dass Gegenstände oder auch laufende Einkommen bis zu einer gewissen Höhe gepfändet werden.

Es gibt jetzt im vereinfachten Bewilligungsverfahren, wie das heißt, einige Änderungen. Es fällt eine Kalendierungsfrist weg. Es fällt die schwierige Aufgabe für Unternehmen, die Exekutionsschuldner angestellt haben, weg, die Zusammenrechnung der verschie­denen Bezüge vorzunehmen. Das alles sind sehr detaillierte technische Dinge, die allerdings für einige Bevölkerungsgruppen, insbesondere jene, die Exekution bean­tragen, oder die Unternehmen, die damit umzugehen haben, nicht unerhebliche Erleich­terungen mit sich bringen.

Letztendlich ist es auch noch so, dass eine internationale Komponente vorhanden ist, die bedeutet, dass mit einem ausländischen Titel jetzt sofort vor einem österreichi­schen Gericht Exekution geführt werden kann. Wenn es auf Gegenseitigkeit beruht, ist es in Ordnung. In der praktischen Auswirkung – einerseits glaube ich nicht, dass wir davon die Mehrheit der Fälle haben werden, und zum Zweiten wird es auch noch spannend werden, wie wir dann mit diesen ausländischen Titeln in Rechtsmittel­ver­fahren umgehen werden.

Insgesamt ist die Novelle in dieser Form aber zu begrüßen, und ich ersuche um Zustimmung. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

12.44


Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Mag. Kurz. – Bitte.

 


12.44.51

Bundesrätin Mag. Susanne Kurz (SPÖ, Salzburg): Frau Präsidentin! Herr Bundes­minister! Ja, mein Kollege Fürlinger hat schon darauf hingewiesen, worum es da eigent­lich geht.

Ich möchte nur ganz kurz den Punkt dieser vorläufigen Kostenpfändung erwähnen, die dann möglich sein wird, und zwar auf Antrag des Gläubigers. Das Einzige, was ich


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite