BundesratStenographisches Protokoll867. Sitzung / Seite 78

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Polizisten haben auch Familien und Kinder, darauf sollten wir Rücksicht nehmen. Die Dienstpläne stehen bereits einen Monat vorher fest, es gibt familiäre Anlässe, es gibt private Feiern und so weiter, und dann greifen wir in diese Diensteinteilungen ein. Was glaubt ihr, wie groß die Freude der Betroffenen ist! 48 Stunden ist ohnehin nicht wirk­lich lange im Voraus, aber doch eine Entlastung für jene Polizistinnen und Polizisten, die Familien und Kinder haben und vielleicht noch viele Hunderte Kilometer entfernt von Wien wohnen. Und davon haben wir sehr viele.

Zusätzlich zu diesem Argument möchte ich noch eine Zahl anführen: Im letzten Jahr hat es in etwa 10 330 Versammlungen in Österreich gegeben, davon alleine in Wien 8 153. Natürlich waren auch viele kleine Kundgebungen dabei, aber dividiert man diese Zahl durch 365 Tage im Jahr, kommen wir auf 22 Versammlungen und Kundgebungen am Tag, alleine in der Bundeshauptstadt.

Der zweite Schwerpunkt war die Verlängerung der Anmeldefrist auf eine Woche im Fall einer Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisa­tionen. Bei den Anmeldungen ist in Zukunft auch bekannt zu geben, ob die Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten geplant ist, da in diesem Fall Österreich aufgrund völkerrechtlicher Verträge zum besonderen Schutz für diese Personen verpflichtet ist. Um dieser Schutzverpflichtung nachzukommen, ist die Verlängerung der Anmeldefrist auf eine Woche sehr wichtig. Es kann sich dabei auch um äußerst schwer zu schützen­de Personen handeln.

Der dritte Punkt ist die Einführung dieses sogenannten Schutzbereichs: Mit einem neu­en § 7a soll in Zukunft ein Schutzbereich für rechtmäßige Versammlungen definiert wer­den. Das ist jener Bereich, der für die ungestörte Abhaltung der Versammlung notwen­dig ist. Die Behörde hat diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Zahl der zu erwartenden Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes festzu­legen, wobei dieser Schutzbereich höchstens 150 Meter betragen darf. Sollte kein Schutz­bereich ausdrücklich festgelegt werden, gilt der Schutzbereich im Umkreis von 50 Me­tern. Natürlich ist auch die Festlegung eines Schutzbereichs unter 50 Metern durch die Behörden vorgesehen, wenn die Art und Weise der Versammlung dies zulässt, zum Bei­spiel bei Wahlkampfveranstaltungen auf einem gewissen Platz. Demonstrationen und Gegendemonstrationen sollen nicht zusammentreffen können, dadurch wollen wir eine weitere Gefahr von Gewalt verhindern. Jeder und jede soll ausreichend Platz für die ei­gene Schutzzone haben.

Der vierte Punkt war das Verbot von Versammlungen, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dienen. Wir sind klar dagegen, dass ausländische Politik, spe­ziell wenn sie gegen internationale Grundsätze verstößt, auf unseren Straßen ihre Fort­setzung findet.

Der fünfte und letzte Punkt ist die Zuständigkeit für die Untersagung von Versammlun­gen, an welchen eben Vertreter ausländischer Staaten beabsichtigen teilzunehmen.

In diesen Fällen obliegt, den Grundsätzen des Völkerrechts folgend, die Untersagung der Bundesregierung. Sie fasst solche Beschlüsse, wie alle anderen auch, einstimmig.

Wenn wir heute verantwortungsbewusst agieren – und ich sagte das schon heute zu Beginn meiner Rede –, dann können wir doch nicht wirklich zuschauen, Herr Kollege Werner Herbert, wie ein Bürgermeister irgendwo vor Ort in seiner Not alles Mögliche versucht, um Begründungen zu finden, um diese Veranstaltung nicht erlauben zu müs­sen. (Bundesrat Herbert: Dafür ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig!) Es ist eine Frage des Gesamtstaates! Und daher, bitte schön, muss das gesamtstaatlich, und zwar auf alleroberster Ebene, entschieden werden. All das dient auch den objektiven Si­cherheitsbedingungen für die österreichische Bevölkerung im Zusammenhang mit De­monstrationen, und es schützt – ich sagte es schon mehrmals – das Versammlungs­recht und das Demonstrationsrecht.

 


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