18.03.45

Bundesrat Michael Bernard (FPÖ, Niederösterreich)|: Sehr geehrte Frau Präsident! Sehr geehrte Frau Staatssekretär! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen im Bundes­rat! Sehr geehrte Damen und Herren auf der Galerie! Als freiheitlicher Bundesrat be­grüße ich das neue Bundesgesetz betreffend die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten ande­ren Straftaten.

Damit Österreich ein besonders sicheres und lebenswertes Land bleibt, ist es notwen­dig, eine proaktive umfassende Sicherheitspolitik zu verfolgen. So wie es auch im Re­gierungsprogramm steht, ist es, um mehr Sicherheit für alle Menschen in unserem Land zu gewährleisten, wichtig, die Rechtsordnung an neue Gefahren und Bedrohun­gen anzupassen und damit die Rahmenbedingungen für die Behörden zu verbessern.

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität in nationales Recht umgesetzt und umfasst zum Beispiel folgende Maßnahmen: Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Fluggastdatenzentralstelle einrichten; die Sicherstellung eines hohen datenschutz­rechtlichen Standards für die Verarbeitung von Fluggastdaten muss gewährleistet sein; die Überprüfung der Fluggastdaten soll es den Sicherheitsbehörden, Staatsanwalt­schaften, Gerichten, Zollbehörden, dem Abwehramt sowie dem Heeresnachrichtenamt im Rahmen ihrer Befugnisse und der engen Zweckbindung der PNR-Richtlinie ermög­lichen, nicht nur bereits bekannte Personen zielgerecht zu identifizieren, sondern auch solche Personen, die den zuständigen Behörden bislang nicht bekannt waren und die mit einer terroristischen Straftat oder einer Straftat von vergleichbarer Schwere in Zu­sammenhang stehen könnten.

Für die Verarbeitung von Fluggastdaten wird die Fluggastdatenzentralstelle im Bundes­kriminalamt eingerichtet, die für das Bundesministerium für Inneres diese Aufgabe wahrnimmt.

Die Luftfahrtunternehmen, die über eine gültige Betriebsgenehmigung, die es gestattet, Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, verfügen und die Personen mit einem Luft­fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, also einem Drittstaat, nach Österreich oder aus Österreich in einen Drittstaat bringen, sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten ihrer Flug­gäste in einem Protokoll und Datenformat unter Verwendung der durch die Fluggastda­tenzentralstelle festgelegten sicheren Kommunikationskanäle innerhalb eines Zeit­raums von 24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit sowie unverzüglich nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kostenlos an die Fluggastdatenzentral­stelle zu übermitteln. (Beifall bei der FPÖ sowie der Bundesräte Bader und Forstner.)

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung den Anwendungsbe­reich des Absatz 1 auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, zu erstrecken. Ergibt sich aufgrund der Erfah­rungswerte, dass die Erstreckung auf innereuropäische Flüge einen wesentlichen Er­kenntnisgewinn hinsichtlich der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität bewirkt, soll von der Verordnungs­ermächtigung Gebrauch gemacht werden.

Gründe für die Erlassung einer solchen Verordnung und somit die Anwendung des PNR-Gesetzes auch auf intraeuropäische Flüge können Situationen wie Ereignisse sein, mit denen eine erhöhte Gefährdungslage einhergeht, wie etwa die österreichische EU-Ratspräsidentschaft, internationale Gipfeltreffen, besonders sensible Staatsbesu­che oder die Ausrichtung von Großereignissen, zum Beispiel einer Fußballeuropameis­terschaft.

Fluggastdaten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen über­mittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Absatz 1 sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten Angaben zu besonde­ren Kategorien von personenbezogenen Daten laut Datenschutzgesetz enthalten.

Was passiert bei der Verarbeitung der Fluggastdaten? – Die Fluggastdatenzentralstelle ist hinsichtlich der Zwecke des Absatzes 1 ermächtigt, die bei ihr einlangenden Flug­gastdaten vor der Ankunft oder dem Abflug eines Luftfahrzeuges mit Daten aus Fahn­dungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Datenverarbeitungen anhand festgelegter Kriterien abzugleichen und das Ergebnis dieses Abgleichs gemeinsam mit den Fluggastdaten in einer Datenverarbeitung zu verarbeiten.

Zur Verifizierung eines anhand des Abgleichs erfassten Treffers ist die Fluggastdaten­zentralstelle ermächtigt, Abfragen in Datenverarbeitungen für Zwecke der Sicherheits­verwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege durchzuführen. Daten in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung sind fünf Jahre nach Über­mittlung durch das Luftfahrtunternehmen zu löschen. Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren.

Wir Freiheitliche wurden von der Bevölkerung als Garant für die Sicherheit der österrei­chischen Bevölkerung gewählt, und betreffend diesen Auftrag sind wird den Menschen in unserem Land verpflichtet. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.) Wir Freiheitliche haben Rot-Weiß-Rot und die Sicherheit unserer Bevölkerung im Herzen, denn sie liegt uns am Herzen. Die rot-grüne Pflastersteindelegation wurde zu Recht abgewählt, dies hat sie heute eindrucksvoll bewiesen. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

Aufgrund der zu erwartenden positiven Auswirkungen des neuen Bundesgesetzes wer­den wir Freiheitliche keinen Einspruch gegen den Beschluss des Nationalrates erhe­ben. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

18.10

Präsidentin Inge Posch-Gruska: Danke sehr.

Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Staatssekretärin Mag. Karoline Edtstadler. – Bitte sehr.