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Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Vizekanzler Heinz-Christian Strache: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ja, mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss wird natürlich ein wichtiger Schritt in Rich­tung Gleichbehandlung aller in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen Erwerbstä­tigen mit geringer Beitragsgrundlage gesetzt. Da geht es vor allem um die Niedrigver­diener, das ist ja auch gut und richtig und logisch. Wir haben ja vonseiten der Bun­desregierung den Schritt gesetzt, dass vor allem die Bezieher kleinster Einkommen das ist ein wichtiger sozialpolitischer, fairer und gerechter Schritt –, die Gruppen mit niedrigem Verdienst in Zukunft keine Arbeitslosenversicherungsbeitrage mehr zahlen.

Das vielleicht nur in Erinnerung rufend: Früher war es ja so, dass man ab 1 381 Euro Monatsbruttoverdienst die Arbeitslosenversicherung sehr wohl zahlen musste. Wir ha­ben jetzt sichergestellt, dass man bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1 648 Euro keine Arbeitslosenversicherung mehr zahlen muss, und dann gibt es Abstu­fungen: ab 1 648 Euro 1 Prozent, zwischen 1 798 und 1 948 Euro 2 Prozent und ab 1 948 Euro brutto 3 Prozent. Das ist, das sage ich jetzt ganz bewusst, auch für die Bezieher kleiner Einkommen eine schöne, eine gute, gerechte soziale Staffelung. Dank der Regierung ist das möglich geworden.

Jetzt stellen wir im Sinne der Gerechtigkeit natürlich auch sicher, dass sich die Bei­tragssenkung für unselbständig Erwerbstätige auf selbständig Erwerbstätige mit gerin­ger Beitragsgrundlage erstreckt, die freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert sind. Die bei Arbeitslosigkeit zustehende Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hängt von der Beitragsgrundlage ab. Es widerspricht einfach dem Versicherungsprin­zip, wenn Berufstätige bei gleicher Beitrags- und Bemessungsgrundlage für dieselbe Leistung unterschiedlich hohe Beiträge vom Lohn in die Arbeitslosenversicherung ein­zahlen.

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist von den Arbeitgebern und von den unselb­ständig Erwerbstätigen zu gleichen Teilen und von den Selbständigen zur Gänze zu tragen. Das heißt nichts anderes, als dass sich die Unselbständigen ihren Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mit dem Arbeitgeber teilen, während Selbständige den Bei­trag mit niemandem teilen, sondern eben zur Gänze selbst einzahlen. Was noch da­zukommt: Bei unselbständig erwerbstätigen Niedrigverdienern entfällt der Arbeitneh­meranteil, bei selbständig erwerbstätigen Niedrigverdienern entfällt dieser Anteil nicht. Sie müssen den Beitrag ja alleine zahlen, denn sie haben keinen Arbeitgeber, mit dem sie sich den Beitrag aufteilen. Also auch wenn diese Selbständigen so wenig verdie­nen, dass sie in der niedrigsten Beitragsgruppe unter den Selbständigen sind, zahlen sie den Beitrag zur Gänze selbst. Beim unselbständig erwerbstätigen Niedrigverdiener, zum Beispiel bei einem Hilfsarbeiter, zahlt nur der Arbeitgeber den Beitrag. So war es bisher. Dieser unfaire Zustand wurde beseitigt. Im Sinne einer gebotenen Gleichbe­handlung sollen eben Selbständige mit einer niedrigen Beitragsgrundlage ebenso nur mehr den halben Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu leisten haben – wie es dem Ar­beitgeberanteil entspricht.

Selbständig Erwerbstätige können seit 2009 freiwillig der Arbeitslosenversicherung bei­treten. Beim Eintritt in die Arbeitslosenversicherung stehen drei Beitragsgruppen zur Auswahl, nämlich auf unterschiedlichen Ebenen. Das kann man halt im Vorhinein schwer wissen, weil man ja nicht weiß, wie viel man verdienen wird. Die Beitragsgrund­lage beträgt ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage, und die beiden höheren Beitragsgruppen liegen deutlich über den für eine Beitragsabsen­kung in Betracht kommenden Beträgen.

Die niedrigste Beitragsgrundlage lag im Jahr 2018 bei 1 496 Euro. Bei einer solch nied­rigen Beitragsgrundlage fällt für unselbständig erwerbstätige Pflichtversicherte ab 1. Juli 2018 kein Beitrag mehr an, lediglich der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil von 3 Prozent ist sozusagen weiterhin zu leisten. Im Sinne einer Gleichstellung sollen da­her auch freiwillig versicherte Selbständige statt 6 Prozent eben nur mehr 3 Prozent zahlen, das ist fair und gerecht.

Der weitere Punkt, die Lehrlinge: Der vorliegende Antrag enthält eine gesetzliche Klar­stellung zur Gleichbehandlung von Lehrlingen. Auch das ist wichtig, denn für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis ab 2016 begonnen hat, beträgt der Arbeitslosenversicherungs­beitrag nur 2,4 Prozent. Die Hälfte davon, also 1,2 Prozent, haben die Lehrlinge selbst zu tragen, die andere Hälfte der Lehrherr. Bei geringeren Lehrlingsentschädigungen greift die Absenkung auf 0 oder 1 Prozent anstatt 1,2 Prozent Arbeitnehmeranteil, bei höheren Lehrlingsentschädigungen soll von den Lehrlingen selbst aber nie ein höherer Beitrag als 1,2 Prozent zu entrichten sein. Das betrifft – wie gesagt  Lehrlinge, deren Lehrverhältnis ab 2016 begonnen hat.

Für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis vor 2016 begonnen hat, war in den ersten Lehr­jahren gar kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten. Der Arbeitslosenversi­cherungsbeitrag beträgt für diese Lehrlinge im letzten Lehrjahr dann allerdings 6 Pro­zent, der von den Lehrlingen zu tragende Anteil daher 3 Prozent. Eine Absenkung des von Lehrlingen zu tragenden Anteils von 3 auf 2 Prozent ist nunmehr nicht ausge­schlossen. Natürlich hat Frau Sozialministerin Beate Hartinger-Klein dafür Sorge getra­gen, dass die bisher geltenden Bestimmungen bereits verfassungskonform ausgelegt werden und gesetzliche Bestimmungen möglichst klar und verständlich sind.

Nunmehr wird mit dieser Novelle sichergestellt, dass das Arbeitsmarktpolitik-Finanzie­rungsgesetz in der Praxis verfassungskonform interpretiert und angewendet wird. – Das durfte ich jetzt in Vertretung der Frau Ministerin noch einmal festhalten und dar­legen. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

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