18.24

Bundesrat Gottfried Sperl (FPÖ, Steiermark): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Geschätzte Damen und Herren auf der Galerie und via Livestream! Kolleginnen und Kollegen! Katastrophen kommen meistens zu einer Zeit, da man nicht damit rechnet, und an Orten, an denen man sie nicht erwartet. Die Hilfe nach Naturkatastrophen oder auch nach technischen Katastrophen muss rasch und unbürokratisch erfolgen. Da man aber im Vorhinein nicht weiß, in welchem Ausmaß und in welcher Qualität Hilfe benötigt wird, kann man sie nicht spezifisch vorbereiten. Was man aber vorbereiten kann, sind die grenzüberschreitenden Regeln und Verein­barungen zwischen Staaten, um im Anlassfall entsprechend rasche Hilfe sicherstellen zu können.

Genau in diese Kategorie fällt das gegenständliche Abkommen zwischen den Regie­rungen der Russischen Föderation und der Republik Österreich. Es legt fest, welche Behörden im Einsatzfall zuständig sind: das BMI beziehungsweise das Ministerium für Zivile Landesverteidigung. Enthalten sind weiters einvernehmliche Festlegungen be­treffend Art und Umfang der Hilfeleistung im Einzelfall – Experten, Hilfsmannschaften, Hilfsgüter –, die Erleichterung des Grenzübertritts mit den notwendigen Ausrüstungs­gütern und Hilfsgütern, zum Beispiel Informationen darüber, wo Grenzübertrittstellen für die Hilfsmannschaften sind, welche Dokumente erforderlich sind et cetera. Es ist auch geregelt, dass die Hilfsmannschaften und Experten berechtigt sind, ihre Unifor­men zu tragen. Hilfs- und Ausrüstungsgüter, die ein- und wieder ausgeführt werden, sind von den Zollabgaben befreit et cetera.

Beim Einsatz, zum Beispiel von Bundesheer oder Polizei, gilt das Bundesverfassungs­gesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzel­personen in das Ausland beziehungsweise umgekehrt, bei uns, wenn Truppen aus dem Ausland kommen, das Truppenaufenthaltsgesetz. Geregelt ist der Einsatz von Luftfahrzeugen für das schnelle Heranführen von Hilfsmannschaften, wobei der Einsatz von militärischen Luftfahrzeugen gegenseitig abgesprochen sein muss.

Die Koordinierung und die Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen sind ein wesentlicher Bereich, ebenso die Regelung von Kosten und Schadensfällen. Die ent­sprechenden Fernmeldeverbindungen müssen sichergestellt sein. Wichtig ist auch, dass die Bereitstellung der Kräfte freiwillig erfolgt.

Es sind also Regelungen, wie sie bereits mit vielen Staaten getroffen worden sind und wie sie sich bewährt haben. Die Russische Föderation hat mit sehr vielen Staaten in Europa und außerhalb Europas solche Abkommen, unter anderem mit Deutschland, Frankreich und den USA.

Die Ausarbeitung des Vertragswerks wurde vor zehn Jahren begonnen, war 2014 fertig, wurde dann aber wegen der Krise auf der Halbinsel Krim ausgesetzt. Nun hat man vonseiten des BMI einen Weg gefunden, auch dieses Problem zu lösen. Durch die Beifügung der Erklärung über den territorialen Geltungsbereich ist klar festgelegt, dass sich Österreich im Einklang mit der EU und den Vereinten Nationen bewegt. Somit steht der Zustimmung zu diesem Übereinkommen nichts mehr im Wege. Das Abkommen dient dazu, der jeweiligen Bevölkerung im Bedarfsfall rasch die notwendige Hilfe zukommen zu lassen. Es wäre daher selbstverständlich, dass alle Bundesräte hier ihre Zustimmung zu diesem Übereinkommen erteilen. – Danke. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

18.28

Vizepräsident Dr. Magnus Brunner, LL.M.: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Eduard Köck. Ich erteile es ihm.