es fehlen uns konkrete Inhalte, wie etwa bei der Weiterbildungsverpflichtung. Wir bemängeln vor allem, dass die Festlegung von Wohlverhaltensregeln und Informationspflichten sowie von Bestimmungen zur Vergütung über den Verordnungsweg erfolgen soll. Zentrale Punkte werden damit dem parlamentarischen Gesetzgebungsprozess entzogen.
Dass der Vertrieb über Vergleichswebsites in den Anwendungsbereich der Gewerberechtsnovelle fällt, ist grundsätzlich positiv, jedoch sollten Körperschaften öffentlichen Rechts unserer Meinung nach aus dem Regelungsbereich ausgenommen werden, da dort die Informationsausübung im Vordergrund steht und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.
Die Bestimmungen zur Ausübung der Tätigkeit entweder als VermittlerIn oder als AgentIn sind zu befürworten, denn die gleichzeitige MaklerInnen- und AgentInneneigenschaft erscheint in einer Person beziehungsweise Organisation unvereinbar.
Dass diese Vorlage eine Definition des Begriffs Vergütung vorsieht, ist ebenfalls grundsätzlich positiv zu bewerten. Jedoch ist die Auslagerung weiter gehender Bestimmungen zur Vergütung, also zur Provisionszahlung der selbstständigen VermittlerInnen auf eine zukünftige Verordnung, die nicht mehr einem parlamentarischen Abstimmungsprozess unterliegt, nicht optimal. Vor allem Provisionen aus Lebensversicherungen sollen auf die gesamte Laufzeit des Vertrages aufgeteilt werden. Das bringt den Konsumenten höhere Rückkaufswerte, meistens höhere Ablaufleistungen am Ende der Laufzeit, sprich höhere Nettorenditen.
Für den Bereich der Ausübung der Vermittlung als Nebentätigkeit und Nebengewerbe sind strengere Bestimmungen zur fachlichen Eignung notwendig. Die vorgeschlagenen Weiterbildungsverpflichtungen für Versicherungsvermittlungen sind vielfach unbestimmt. Es ist eine strenge Trennlinie zwischen Produkt- und Verkaufsschulungen und der angestrebten laufenden Weiterbildung erforderlich. Die Mindeststundenanzahl für Schulungslehrpläne für Gewerbetreibende oder das Personal soll laut dem Entwurf geringer ausfallen. Im Detail soll das wie funktionieren? Auch die Voraussetzungen, unter welchen Bedingungen sich die Mindeststundenanzahl um wie viel reduziert, stehen nicht in der Novelle. Wer legt nun das Ausmaß der Mindeststundenanzahl und die Größenordnung der Reduzierung fest? Ebenso unbeantwortet ist die Provisionsfrage.
Viele Fragen, aber keine entsprechenden Antworten, das ist für uns Sozialdemokraten nicht die richtige Vorgangsweise. Daher können wir dieser Novelle auch nicht zustimmen. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
21.21
Vizepräsident Ewald Lindinger: Zu Wort gemeldet ist Herr Vizepräsident Dr. Magnus Brunner. – Bitte.
Bundesrat Dr. Magnus Brunner, LL.M. (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich habe mitgezählt: Es waren fast mehr positive Dinge, die du angesprochen hast und wo ich das von dir Gesagte nur unterstützen kann. Ich bin also in diesem Fall sehr positiv überrascht.
Wir werden diesen Gesetzesbeschluss selbstverständlich unterstützen, weil wir mit der vorliegenden Novelle ja eigentlich eine EU-Richtlinie zum Versicherungsvertrieb umsetzen. Das wesentliche Ziel dabei ist zum einen, dass einheitliche Wettbewerbsbedingungen für alle Vertriebskanäle hergestellt werden, und zum anderen, dass es auch für den Versicherungsnehmer einen einheitlichen Schutz gibt.
Mit dem heute vorliegenden Beschluss werden die Tätigkeiten – du hast es angesprochen und auch als positiv vermerkt – des Versicherungsmaklers gewerberechtlich von den Tätigkeiten des Versicherungsagenten getrennt. Das bringt auch mehr Transpa-
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