BundesratStenographisches Protokoll887. Sitzung, 887. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2018 / Seite 140

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es fehlen uns konkrete Inhalte, wie etwa bei der Weiterbildungsverpflichtung. Wir be­mängeln vor allem, dass die Festlegung von Wohlverhaltensregeln und Informations­pflichten sowie von Bestimmungen zur Vergütung über den Verordnungsweg erfolgen soll. Zentrale Punkte werden damit dem parlamentarischen Gesetzgebungsprozess entzogen.

Dass der Vertrieb über Vergleichswebsites in den Anwendungsbereich der Gewerbe­rechtsnovelle fällt, ist grundsätzlich positiv, jedoch sollten Körperschaften öffentlichen Rechts unserer Meinung nach aus dem Regelungsbereich ausgenommen werden, da dort die Informationsausübung im Vordergrund steht und keine Gewinnerzielungsab­sicht verfolgt wird.

Die Bestimmungen zur Ausübung der Tätigkeit entweder als VermittlerIn oder als AgentIn sind zu befürworten, denn die gleichzeitige MaklerInnen- und AgentInnenei­genschaft erscheint in einer Person beziehungsweise Organisation unvereinbar.

Dass diese Vorlage eine Definition des Begriffs Vergütung vorsieht, ist ebenfalls grund­sätzlich positiv zu bewerten. Jedoch ist die Auslagerung weiter gehender Bestimmun­gen zur Vergütung, also zur Provisionszahlung der selbstständigen VermittlerInnen auf eine zukünftige Verordnung, die nicht mehr einem parlamentarischen Abstimmungs­prozess unterliegt, nicht optimal. Vor allem Provisionen aus Lebensversicherungen sol­len auf die gesamte Laufzeit des Vertrages aufgeteilt werden. Das bringt den Konsu­menten höhere Rückkaufswerte, meistens höhere Ablaufleistungen am Ende der Lauf­zeit, sprich höhere Nettorenditen.

Für den Bereich der Ausübung der Vermittlung als Nebentätigkeit und Nebengewerbe sind strengere Bestimmungen zur fachlichen Eignung notwendig. Die vorgeschlagenen Weiterbildungsverpflichtungen für Versicherungsvermittlungen sind vielfach unbe­stimmt. Es ist eine strenge Trennlinie zwischen Produkt- und Verkaufsschulungen und der angestrebten laufenden Weiterbildung erforderlich. Die Mindeststundenanzahl für Schulungslehrpläne für Gewerbetreibende oder das Personal soll laut dem Entwurf geringer ausfallen. Im Detail soll das wie funktionieren? Auch die Voraussetzungen, unter welchen Bedingungen sich die Mindeststundenanzahl um wie viel reduziert, ste­hen nicht in der Novelle. Wer legt nun das Ausmaß der Mindeststundenanzahl und die Größenordnung der Reduzierung fest? Ebenso unbeantwortet ist die Provisionsfrage.

Viele Fragen, aber keine entsprechenden Antworten, das ist für uns Sozialdemokraten nicht die richtige Vorgangsweise. Daher können wir dieser Novelle auch nicht zustim­men. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

21.21


Vizepräsident Ewald Lindinger: Zu Wort gemeldet ist Herr Vizepräsident Dr. Magnus Brunner. – Bitte.


21.22.00

Bundesrat Dr. Magnus Brunner, LL.M. (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrter Herr Prä­sident! Frau Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich habe mitgezählt: Es waren fast mehr positive Dinge, die du angesprochen hast und wo ich das von dir Ge­sagte nur unterstützen kann. Ich bin also in diesem Fall sehr positiv überrascht.

Wir werden diesen Gesetzesbeschluss selbstverständlich unterstützen, weil wir mit der vorliegenden Novelle ja eigentlich eine EU-Richtlinie zum Versicherungsvertrieb umset­zen. Das wesentliche Ziel dabei ist zum einen, dass einheitliche Wettbewerbsbedin­gungen für alle Vertriebskanäle hergestellt werden, und zum anderen, dass es auch für den Versicherungsnehmer einen einheitlichen Schutz gibt.

Mit dem heute vorliegenden Beschluss werden die Tätigkeiten – du hast es angespro­chen und auch als positiv vermerkt – des Versicherungsmaklers gewerberechtlich von den Tätigkeiten des Versicherungsagenten getrennt. Das bringt auch mehr Transpa-


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