15.25

Bundesrat Anton Froschauer (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Zuhörerinnen und Zuseher zu Hause und hier im Saal! Kollege Schennach hat den Anlass – die EU-Richtlinie 2015 –, um die wechselseitige konsularische Vertretung zu regeln, ausgeführt.

Erwähnt wurde die große Verzögerung in der Umsetzung. Diese Verzögerung war nicht Jux und Tollerei, sondern – darauf wurde bereits Bezug genommen – man wollte umfassendere Regelungen treffen. Bisher bezog man sich bei den konsularischen Aufgaben auf die Wiener Konsularrechtskonvention aus dem Jahr 1969. Dort wurden manche Dinge in den dahinterliegenden Gesetzesmaterien vielleicht nicht als proble­matisch angesehen, aber man hat diese EU-Richtlinie zum Anlass genommen, um diese allgemeinen Fragen des Konsularrechtes und die Besonderheiten in den Mate­riengesetzen zu regeln.

Im Wesentlichen sind das drei Teile. Der erste Teil: die allgemeinen Bestimmungen, Grundsätze, Umfang der Vertretung, Umgang mit Daten, konsularische Aufgaben auch hinsichtlich des konsularischen Schutzes und – Herr Kollege Schennach hat es er­wähnt – mögliche Einschränkungen der konsularischen Vertretung oder sogar deren Ablehnung.

Es ist für mich immer wieder bereichernd, im Rahmen von Gesprächen aus dem reichen Erfahrungsschatz des Kollegen Schennach schöpfen zu dürfen. Das meine ich sehr ernst. Nun gibt es Zweifel am zu großen Ermessensspielraum und gleichzeitig ist das Beispiel Haiti, das du auch wieder angeführt hast, im Gespräch. Genau an diesem Beispiel zeigt sich, wie groß dieser Ermessensspielraum vor Ort sein muss. Wir haben dort großartige Damen und Herren, die diese Vertretung wahrnehmen und die im Kontext des jeweiligen Anlasses entscheiden können müssen. Schränken wir sie ein, ist es eine Gefahr für Leib und Leben derjenigen, die Hilfe und Schutz bieten sollten. – Das ist der eine Bereich.

Das Zweite: Es wurde Bezug auf die IS-Thematik genommen. Eines ist dabei schon sichergestellt: Das Recht auf Rückkehr wird dadurch ja nicht eingeschränkt, es wird nicht einmal berührt. Die Frage ist nur: Leisten wir dabei Hilfe oder nicht? (Bundesrat Schennach: Genau!)

Kollegin Mühlwerth hat auf das Alter Bezug genommen, und so wird das im Kontext zu betrachten sein. Es gibt Menschen, die mit 15, 16 Jahren sehr weit in ihrer Entwick­lung, vor allem sehr weit in der Bewusstheit ihrer Entscheidungen sind, es gibt aber auch Menschen, die ein deutlich höheres Alter haben und diese Bewusstheit nicht aufweisen. So gesehen ist auch da wieder ein triftiger Grund für diesen Ermessens­spielraum.

Durch den zweiten Teil in diesem Gesetzentwurf, in den §§ 10 bis 19, werden be­stimmte Ausnahmen, Abweichungen möglich, die rechtlichen und faktischen Bedingun­gen, die Rechtsstellungen, Anträge, Akteneinsicht werden geregelt und es wird auf das AVG 1991 und die Besonderheiten vor Ort – das sind natürlich unterschiedliche Vor­aus­setzungen in verschiedenen Ländern  Bezug genommen. Verwaltungsstrafgesetz und Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind davon nicht berührt, da sie vor Ort nicht anwendbar sind. 

Dann haben wir den dritten Teil – dieser ist im Wesentlichen aus dem Anlassgrund, aus dieser EU-Richtlinie entstanden –, da geht es um die Zusammenarbeit, die Solidarität bei den Konsularbehörden, nicht vertretenen Unionsbürgern dieselbe Ver­tretung, denselben Schutz durch die jeweilige Unionsbehörde angedeihen zu lassen. Eine Wahlmöglichkeit, im Sinne von: Ich gehe lieber zu den Deutschen als zu den Österreichern!, ist nicht Ziel und Zweck, aber wenn eine regionale Vertretungsbehörde des Herkunftslandes nicht vorhanden ist, dann ist sichergestellt, dass der gleiche Schutz durch ein EU-Land gegeben wird.

Insofern glaube ich, ist es ein gutes Gesetz. Man könnte im Detail das eine oder andere immer wieder diskutieren, egal, welche Materie, aber ich denke, wir sollten ge­meinsam zustimmen. Verbesserungsvorschläge einzubringen, bleibt jedem unbenom­men. Danke vielmals. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

15.29

Vizepräsident Dr. Magnus Brunner, LL.M.: Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesminis­terin Dr. Karin Kneissl. – Bitte, Frau Bundesminister.