Einlauf und Zuweisungen

Vizepräsident Michael Wanner: Hinsichtlich der eingelangten, vervielfältigten und ver­teilten Anfragebeantwortungen,

eines Schreibens des Bundeskanzlers betreffend Enthebung gemäß Art. 78 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz von Staatssekretärin Mag. Ul­rike Lunacek bei gleichzeitiger Ernennung gemäß Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz von Mag. Andrea Mayer zur Staatssekretärin,

der Beharrungsbeschlüsse des Nationalrates gemäß Art. 42 Abs. 4 Bundes-Verfas­sungsgesetz,

jener Verhandlungsgegenstände, die gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwir­kungsrecht des Bundesrates unterliegen,

eines Schreibens des Generalsekretärs des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten gemäß Art. 50 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz

verweise ich auf die im Sitzungssaal verteilten Mitteilungen gemäß § 41 Abs. 1 der Ge­schäftsordnung des Bundesrates, die dem Stenographischen Protokoll dieser Sitzung angeschlossen werden.

Ebenso verweise ich hinsichtlich der eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen im Sinne des § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung auf die gemäß § 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung im Sitzungssaal verteilten Mitteilungen, die dem Stenogra­phischen Protokoll der Sitzung angeschlossen werden.

Die schriftliche Mitteilung hat folgenden Wortlaut:

A. Eingelangt sind:

1. Anfragebeantwortungen

(Anlage 1) (siehe auch S. 12)

2. Schreiben des Bundeskanzlers

betreffend Enthebung gemäß Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 3 Bundes-Verfassungsgesetz von Staatssekretärin Mag. Ulrike Lunacek bei gleichzeitiger Ernennung gemäß Artikel 70 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz von Mag. Andrea Mayer zur Staatssekretärin (Anlage 2)

3. Beharrungsbeschlüsse des Nationalrates gemäß Art. 42 Abs. 4 B-VG

Die ursprünglichen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates vom 28. April 2020 betref­fend

ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engage­ment (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012 geändert wird (10. COVID-19-Gesetz) (481/A und 123 d.B.)

und

ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das Apothekengesetz geän­dert werden (16. COVID-19-Gesetz) (484/A und 132 d.B.)

und

ein Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz, das Zustellgesetz und das Agrarmarkt Austria Gesetz (AMA-Gesetz 1992) geändert werden (12. COVID-19-Gesetz) (437/A und 136 d.B.)

sowie

ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuerge­setz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härte­fonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung ei­ner Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bun­desgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) erlassen wird (18. COVID-19-Gesetz) (440/A und 143 d.B.)

werden gemäß Art. 42 Abs. 4 B-VG wiederholt

4. Eingelangte Verhandlungsgegenstände, die gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegen

Beschluss des Nationalrates vom 28. Mai 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2020 bis 2023 erlassen wird – BFRG 2020-2023 (56 d.B. und Zu 56 d.B. sowie 182 d.B.)

und

Beschluss des Nationalrates vom 29. Mai 2020 betreffend ein Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2020 einschließlich COVID-19-Kri­senbewältigungsmaßnahmen (Bundesfinanzgesetz 2020 – BFG 2020) samt Anlagen (55 d.B. und 183 d.B.)

sowie

Beschluss des Nationalrates vom 29. Mai 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Ge­schäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird (409/A und 147 d.B.)

5. Unterrichtung gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG

Schreiben des Generalsekretärs betreffend die Vollmacht zur Aufnahme von Verhand­lungen über ein Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automa­tisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen und Fahrzeugregisterdaten (Anlage 3)

6. Mitteilung der Kärntner Landtagsdirektion

betreffend Ableben von Bundesrat Dr. Gerhard Leitner und Nachrückung dessen Ersatz­mitgliedes Nicole Riepl (Anlage 4)

B. Zuweisungen

1. Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates

(siehe Tagesordnung)

2. Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder

(siehe Tagesordnung) sowie

Datenschutzbericht 2019 (III-715-BR/2020)

zugewiesen dem Ausschuss für Verfassung und Föderalismus

und

Bericht der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffend Tourismus in Österreich 2019 (III-717-BR/2020)

zugewiesen dem Ausschuss für Tourismus, Kunst und Kultur

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Vizepräsident Michael Wanner: Eingelangt sind und den zuständigen Ausschüssen zugewiesen werden jene Beschlüsse des Nationalrates beziehungsweise jene Berichte, die Gegenstand der heutigen Tagesordnung sind.

Die Ausschüsse haben ihre Vorberatung abgeschlossen und schriftlich Bericht erstattet.

Ich habe die zuvor genannten Verhandlungsgegenstände und die Wahl der beiden Vize­präsidentinnen beziehungsweise -präsidenten, der Schriftführerinnen und Schriftführer, der Ordner und Ordnerinnen für das zweite Halbjahr auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung gesetzt.

Wird zur Tagesordnung das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Behandlung der Tagesordnung

Vizepräsident Michael Wanner: Aufgrund eines mir zugekommenen Vorschlages be­absichtige ich, die Debatten über die Tagesordnungspunkte 10 und 11, 13 bis 19 sowie 21 und 22 jeweils unter einem zu verhandeln.

Erhebt sich dagegen ein Einwand? – Das ist nicht der Fall.

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Ich begrüße den Herrn Bundeskanzler, den Herrn Staatssekretär und den Herrn Außen­minister recht herzlich. Herzlich willkommen bei uns! (Allgemeiner Beifall.) Frau Ministe­rin, Entschuldigung, ich habe Sie nicht gesehen, Sie sitzen genau im Eck! Herzlich will­kommen! (Allgemeiner Beifall.)

Fristsetzungsantrag

Vizepräsident Michael Wanner: Vor Eingang in die Tagesordnung gebe ich bekannt, dass die Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen einen Fristsetzungsantrag gemäß § 45 Abs. 3 der Geschäftsordnung eingebracht haben, wo­nach dem Finanzausschuss zur Berichterstattung über den Beschluss des Nationalrates betreffend „ein Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafge­setz, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Ab­gaben und Beiträge, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbe­kämpfung, das Alkoholsteuergesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Boden­schätzungsgesetz 1970, das Digitalsteuergesetz 2020, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzprokuraturgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Punzierungsge­setz 2000, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozial­dumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden (2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG)“, eine Frist bis 8. Juni 2020 gesetzt wird.

Den Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend, werde ich den Fristsetzungs­antrag nach Erledigung der Tagesordnung zur Abstimmung bringen.

Da weiters die Durchführung einer Debatte nach § 49 Abs. 2 der Geschäftsordnung über diesen Antrag beantragt wurde, lasse ich hierüber sogleich abstimmen.

Ich ersuche nun alle Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag auf Durchführung einer Debatte über den genannten Fristsetzungsantrag zustimmen, um ein Handzei­chen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Gemäß § 49 Abs. 3 der Geschäftsordnung beschränke ich die Redezeit für jeden Bun­desrat/jede Bundesrätin auf 5 Minuten.