Verlesung eines Teiles des Amtlichen Protokolls

Vizepräsident Michael Wanner: Es liegt mir das schriftliche Verlangen von fünf Mit­gliedern des Bundesrates vor, das Amtliche Protokoll hinsichtlich der Tagesordnungs­punkte 1 bis 4 zu verlesen, damit dieser Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluss der Sitzung als genehmigt gilt.

Ich werde daher so vorgehen und verlese nunmehr diesen Teil des Amtlichen Protokolls:

„TO-Punkt 1 und TO-Punkt 2:

Die Bundesräte Markus Leinfellner, Kolleginnen und Kollegen bringen zu TOP 1 den Entschließungsantrag Beilage 1/1 EA ein.

Die Bundesräte Korinna Schumann, Kolleginnen und Kollegen bringen zu TOP 1 den Entschließungsantrag Beilage 1/2 EA ein. Es liegt hiezu ein ausreichend unterstütztes Verlangen auf namentliche Abstimmung gemäß § 54 Abs. 3 GO-BR vor (Beilage 1/I).

Abstimmungen:

TO-Punkt 1:

Berichterstattung: Antrag,

keinen Einspruch zu erheben,

wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit).

Der Entschließungsantrag Beilage 1/1 EA wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).

Der Entschließungsantrag Beilage 1/2 EA wird wird in namentlicher Abstimmung bei

abgegebenen Stimmen: 55

mit Ja-Stimmen: 29

und Nein-Stimmen: 26

angenommen.

Sitzungsunterbrechung zur Stimmenauszählung von 14:28 Uhr bis 14:30 Uhr.

TO-Punkt 2:

Berichterstattung: Antrag,

keinen Einspruch zu erheben,

wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit).

TO-Punkt 3 und TO-Punkt 4:

Die Bundesräte Andreas Arthur Spanring, Mag. Elisabeth Grossmann, Kolleginnen und Kollegen bringen zu TOP 3 den Entschließungsantrag Beilage 3/1 EA ein.

Abstimmungen:

TO-Punkt 3:

Berichterstattung: Antrag,

keinen Einspruch zu erheben,

wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit).

Der Entschließungsantrag Beilage 3/1 EA wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).

TO-Punkt 4:

Berichterstattung: Antrag,

keinen Einspruch zu erheben,

wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).“

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Erhebt sich gegen diese Fassung des Protokolls oder gegen den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls ein Einwand? – Das ist nicht der Fall.

Das Amtliche Protokoll gilt daher hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1 bis 4 gemäß § 64 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates mit Schluss der Sitzung als ge­nehmigt.