Verlesung eines Teiles des Amtlichen Protokolls
Vizepräsident Michael Wanner: Es liegt mir das schriftliche Verlangen von fünf Mitgliedern des Bundesrates vor, das Amtliche Protokoll hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1 bis 4 zu verlesen, damit dieser Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluss der Sitzung als genehmigt gilt.
Ich werde daher so vorgehen und verlese nunmehr diesen Teil des Amtlichen Protokolls:
„TO-Punkt 1 und TO-Punkt 2:
Die Bundesräte Markus Leinfellner, Kolleginnen und Kollegen bringen zu TOP 1 den Entschließungsantrag Beilage 1/1 EA ein.
Die Bundesräte Korinna Schumann, Kolleginnen und Kollegen bringen zu TOP 1 den Entschließungsantrag Beilage 1/2 EA ein. Es liegt hiezu ein ausreichend unterstütztes Verlangen auf namentliche Abstimmung gemäß § 54 Abs. 3 GO-BR vor (Beilage 1/I).
Abstimmungen:
TO-Punkt 1:
Berichterstattung: Antrag,
keinen Einspruch zu erheben,
wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit).
Der Entschließungsantrag Beilage 1/1 EA wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).
Der Entschließungsantrag Beilage 1/2 EA wird wird in namentlicher Abstimmung bei
abgegebenen Stimmen: 55
mit Ja-Stimmen: 29
und Nein-Stimmen: 26
angenommen.
Sitzungsunterbrechung zur Stimmenauszählung von 14:28 Uhr bis 14:30 Uhr.
TO-Punkt 2:
Berichterstattung: Antrag,
keinen Einspruch zu erheben,
wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit).
TO-Punkt 3 und TO-Punkt 4:
Die Bundesräte Andreas Arthur Spanring, Mag. Elisabeth Grossmann, Kolleginnen und Kollegen bringen zu TOP 3 den Entschließungsantrag Beilage 3/1 EA ein.
Abstimmungen:
TO-Punkt 3:
Berichterstattung: Antrag,
keinen Einspruch zu erheben,
wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit).
Der Entschließungsantrag Beilage 3/1 EA wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).
TO-Punkt 4:
Berichterstattung: Antrag,
keinen Einspruch zu erheben,
wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).“
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Erhebt sich gegen diese Fassung des Protokolls oder gegen den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls ein Einwand? – Das ist nicht der Fall.
Das Amtliche Protokoll gilt daher hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1 bis 4 gemäß § 64 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates mit Schluss der Sitzung als genehmigt.