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Bundesrat Silvester Gfrerer (ÖVP, Salzburg): Liebe Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Damen und Herren zu Hause vor den Bildschirmen! Die Grundlage dieses Gesetzesbeschlusses ist ja eine EU-Verordnung, und ich denke, in Zeiten wie diesen sollte man wirklich jeden Strohhalm und jede Möglichkeit nützen, um die Sicherheit in Österreich zu verbessern. Mit dem heutigen Beschluss soll das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz neu geschaffen wer­den, um die missbräuchliche Verwendung von Waffen für kriminelle Zwecke zu be­kämpfen.

Damit die geplante Erlassung der Schusswaffenkennzeichnung mit Jahresbeginn 2021 in Kraft treten kann, kommen die Bundesregierung und wir im Parlament der Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie und somit der Pflicht nach, Feuerwaffen, aber auch wesentliche Bestandteile davon künftig zur besseren Nachverfolgung eindeutig und umfassend zu kennzeichnen.

Der Inhalt des Gesetzes ist der folgende: eine Kennzeichnungspflicht, wenn Schusswaf­fen oder wesentliche Bestandteile von Waffen in Österreich in Verkehr gebracht werden. Das betrifft in erster Linie die Gewerbetreibenden, aber auch einzelne Privatpersonen. Die Inhalte der Kennzeichnung betreffen insbesondere Angaben zu Hersteller oder Mar­ke, Herstellungsort, Nummer und Jahr.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist natürlich auch ein klares Bekenntnis zu und eine große Herausforderung für noch mehr Sicherheit für uns. Wichtig scheint mir nicht nur die Kennzeichnung der Waffen und Waffenbestandteile, sondern im Besonderen auch die Kennzeichnung der Munition. Diese Maßnahmen sollen Behörden helfen, den Besit­zer der Waffe noch schneller ausfindig zu machen. Die Kennzeichnung soll im Auftrag des jeweiligen Besitzers von den Gewerbetreibenden vorgenommen und per Verord­nung festgelegt werden.

Ausnahmen für die Kennzeichnung gibt es bei jenen Schusswaffen, die vor dem 14. Sep­tember 2018 im Besitz von Endverbrauchern standen; diese sollen keiner Kennzeich­nungspflicht unterliegen. Die gleiche Ausnahme gilt auch für historische Feuerwaffen sowie für Druckluft- und CO2-Waffen mit Kalibern von bis zu 6 Millimeter. Natürlich gibt es auch eine Ausnahme von der Schusswaffenkennzeichnungspflicht beim Erwerb durch Polizei, Behörden oder Streitkräfte.

Dieses Bundesgesetz setzt zwingendes Unionsrecht in Bezug auf die Kennzeichnung von Schusswaffen um. Die Kennzeichnungsvorgaben sind mithilfe der umfassenden Über­gangsregelung praxisnah ausgestaltet, sodass der Verwaltungsaufwand gering gehalten werden kann.

Im EU-Polizeikooperationsgesetz, das auch unter diesem Tagesordnungspunkt behan­delt wird, braucht es Adaptierungen hinsichtlich der personellen Ausstattung der Euro­päischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Die gesetzliche Ergänzung soll er­möglichen, das sogenannte Statutspersonal von Frontex künftig mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben im österreichischem Bundesgebiet zu betrauen.

Ich denke daher, dass einer Zustimmung zum Schusswaffenkennzeichnungsgesetz und zum EU-Polizeikooperationsgesetz nichts entgegensteht.

Ich vernehme, dass bei der Freiheitlichen Partei bei diesem Gesetz, dem Schusswaffen­kennzeichnungsgesetz, wirklich darüber nachgedacht wurde, wie da irgendwo eine Aus­rede gefunden werden kann, um nicht zustimmen zu müssen. Was der Herr Kollege bezüglich der Ausnahmen oder der legalen Waffenbesitzer gesagt hat: Die sind nur in einem geringem Ausmaß betroffen.

Ich glaube auch, dass alle Fraktionen die Sicherheit in Österreich verbessern sollten, und deshalb bitte ich um die Zustimmung. – Danke. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

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