16.55

Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger (Grüne, Oberösterreich): Herr Präsi­dent! Herr Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuseherinnen und Zuseher! Mit Ihrem Einverständnis möchte ich meine Rede jetzt wieder zum Gesetz zu­rückführen und keine Ausschweifung machen, ich werde mich auch entsprechend kurz halten.

Die Änderungen, die wir heute beschließen werden, sind auch im Zusammenhang mit der Covid-Situation und ergänzend zur bestehenden Gesetzeslage zu sehen. Die gelten­de Rechtslage sieht für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtmitteln durch das BMI und die nachgeordneten Landespolizeidirektionen für die gesetzlich vor­gesehene ärztliche Betreuung von den in den polizeilichen Anhaltezentren angehaltenen Personen keine den Behörden des Strafvollzugs vergleichbare Ausnahmebestimmung vor.

Was bedeutet das übersetzt? – Wir haben im Jahr 2020 aufgrund Corona leider feststel­len müssen, dass die Leute in den Schubhaftzentren länger angehalten werden als üb­lich. Früher war es so, dass, wenn jemand ins Schubhaftzentrum überstellt wurde, er am nächsten Tag außer Landes gebracht wurde. Jetzt sind es teilweise Aufenthalte von mehreren Monaten, und in dieser Zeit ist es natürlich extrem wichtig, dass die Menschen dort auch zu ihren Medikamenten kommen. Wenn man SMG hört, denkt man immer an Drogenersatzstoffe, aber es geht bei dem, was wir heute mitbeschließen, um Dauerme­dikationen, die nicht unterbrochen werden sollen. Daher ist es wichtig, dass wir für Poli­zeianhaltezentren jetzt analoge Regelungen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtmitteln treffen, wie das schon seit Jahren im Strafvollzug gehandhabt wird.

Ein weiterer Punkt, der heute zu beschließen ist, ist, dass den Gebietskörperschaften der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln ohne entsprechende Be­willigung ermöglicht werden soll, wenn diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehe­nen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigt werden.

Die Coronapandemie macht es auch notwendig, dass der physische Kontakt im Zusam­menhang mit einer Dauerverschreibung von Substitutionsprodukten durch AmtsärztIn­nen so weit wie möglich reduziert wird. Der im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes geschaffene § 8a Abs. 1c eröffnet nun dem substituierenden Arzt/der substituierenden Ärztin unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Substitutionsdauerver­schreibung mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auszustellen. Dieser Vermerk ersetzt die Vidierung durch die Amtsärztin/den Amtsarzt.

Diese Bestimmung wäre normalerweise jetzt mit 31.12.2020 außer Kraft getreten, und wir verlängern sie heute bis 30. Juni 2021. Diese Änderungen, die ich genannt habe, sind sinnvoll und notwendig, und ich ersuche um Zustimmung. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

16.59

Vizepräsident Mag. Christian Buchmann: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Johanna Miesenberger. – Bitte, Frau Bundesrätin.