Vizepräsidentin Doris Hahn, MEd MA: Wünscht dazu noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung, die über die gegenständlichen Tagesordnungspunkte getrennt erfolgt. – Die Plätze sind, wie ich sehe, bereits eingenommen.

Wir gelangen daher zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und weitere Gesetze geändert werden, 662 der Beilagen und 705 der Beilagen sowie 10600/BR der Beilagen.

Es liegt hierzu ein Antrag der Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen gemäß § 43 Abs. 1 der Geschäftsordnung vor, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenminderheit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erhe­ben, ist somit abgelehnt.

Ein Beschluss des Bundesrates ist somit nicht zustande gekommen.

Nun gelangen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein 2. COVID-19-Hochschulgesetz erlassen wird, 706 der Beilagen sowie 10601/BR der Beilagen.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschü­lerschaftsgesetz 2014 geändert wird, 664 der Beilagen und 708 der Beilagen sowie 10602/BR der Beilagen.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.