9.13
Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Vizekanzler! Werte Kolleginnen und Kollegen im Bundesrat! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher via Livestream! Die heute vorliegende Dienstrechts-Novelle 2021 bringt Abänderungen von vier Bundesgesetzen – das wurde ja schon erwähnt –, die Ergänzungen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in unserer Republik beinhalten. Es handelt sich um Anpassungen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Vertragsbedienstetengesetz 1948, im Ausschreibungsgesetz 1989 und im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz.
Wir alle haben in diesen Krisenzeiten den besonderen Einsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes – in welcher Funktion immer – persönlich erlebt und können dafür nur unsere Dankbarkeit und Anerkennung aussprechen. (Beifall bei der SPÖ, bei BundesrätInnen der ÖVP sowie des Bundesrates Schreuder.)
Die Dienstrechts-Novelle 2021 enthält zunächst aufgrund der in der Covid-19-Krisensituation gemachten Erfahrungen im öffentlichen Dienst die rechtliche Regelung der Telearbeit und berücksichtigt hiebei die für die Privatwirtschaft bereits früher getroffenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen für das Arbeiten im Homeoffice. Telearbeit liegt vor, wenn von Bediensteten im Einvernehmen mit dem Dienstgeber bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung verrichtet werden, sodass von der Anwesenheitspflicht an einer zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit abgewichen wird. Der von mir verwendete Begriff Bedienstete gilt gleichermaßen für Beamte und Beamtinnen und Vertragsbedienstete.
Dazu sind verbindlich anzuordnen: die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und den Bediensteten, die Telearbeit verrichten; die Zeiten, in denen sich die Bediensteten bei der Telearbeit dienstlich erreichbar zu halten haben, und die Anlassfälle und Zeiten, in denen sie verpflichtet sind, an der Dienststelle anwesend zu sein.
Kritisch ist hiezu anzumerken, dass diese Regelungen den wichtigen Aspekt der Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte innerhalb der hierarchisch ausgerichteten Struktur einer Dienststelle zu wenig berücksichtigen. Die persönliche Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern aller Organisationsstufen ist für eine erfolgreiche Bewältigung der Aufgabenstellung einer Dienststelle sehr wichtig.
Ein weiterer Schwerpunkt der Dienstrechts-Novelle 2021 sieht ferner vor, dass die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel nicht vom Bund zur Verfügung zu stellen sind, wenn einvernehmlich vereinbart wird, dass diese von den Bediensteten unter Ersatz eines notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes selbst beigestellt werden.
Analog zur Regelung in der Privatwirtschaft wird außerdem im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz klargestellt, dass ArbeitsinspektorInnen nicht berechtigt sind, Wohnungen von Bediensteten im Homeoffice zu betreten; sie können den Arbeitsplatz aber auf deren Wunsch besichtigen.
Durch eine Änderung des Ausschreibungsgesetzes sollen künftig die Nachbesetzungen von Planstellen wegen der aufgrund der derzeitigen Altersstruktur – das wurde auch schon erwähnt – zu erwartenden hohen Abgänge durch Versetzungen in den Ruhestand beziehungsweise Pensionierungen beschleunigt werden. Die betroffene Dienststelle soll nunmehr selbst entscheiden können, wie die erforderlichen Ausschreibungen erfolgen. Daraus ergibt sich eine Vereinfachung und Verkürzung des mit der Besetzung von Planstellen in Verbindung stehenden Verwaltungsprozesses.
Im Hinblick auf die inhaltliche Bedeutung und ihre im Wesentlichen sinnvollen Auswirkungen wird meine Fraktion trotz persönlicher Einwände dem vorliegenden Entwurf der Dienstrechts-Novelle 2021 zustimmen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
9.19
Präsident Dr. Peter Raggl: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Andrea Michaela Schartel. Ich erteile ihr dieses. – Bitte.