E-208-BR/2006

 

 

 

 

E n t s c h l i e ß u n g

des Bundesrates vom 21. April 2006

 

 

angenommen anlässlich der Beratungen über den Entschließungsantrag der Bundesräte

Karl Boden, Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen und Kollegen betreffend rechtliche

Sicherstellung der Gentechnikfreiheit österreichischer Nationalparks (151/A(E)-BR/2006)

 

 

 

 

-         Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, in Abstimmung mit den Landesregierungen ein Freisetzungs- und Ausbringungsverbot von GVO in den Nationalparks Österreichs in der Form durchzusetzen, dass eine Verunreinigung der Nationalparks mit GVO nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird (dh zB auch angrenzende Gebiete sind GVO-frei zu halten, keine GVO-Wildfütterung in Naturschutzgebieten).

 

-         Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, sich im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass in europäischem und globalem Maßstab nach dem Vorbild Österreichs große zusammenhängende GVO-freie Biosphärenreservate geschaffen werden.

 

-         Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, bei der europäischen Zulassung von GVO (nach RL 2001/18/EG bzw VO 1829/2003/EG) die Bundesländer in Bezug auf den Schutz besonderer Ökosysteme und begründete Einschränkungen der generellen Zulassung von GVO entsprechend einzubeziehen.

 

-         Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, die Bundesländer – sollten Anträge für Zulassungen zum Inverkehrbringen von GVO anstehen – bei der eigenständigen Prüfung in Bezug auf die Erhaltungsziele in Europaschutzgebieten und in Bezug auf den Schutz der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in anderen Schutzgebieten nationalen und internationalen Ranges bestmöglichst zu unterstützen. Wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die kommerzielle Inverkehrbringung von GVO zu erheblichen Beeinträchtigungen in einem Naturschutzgebiet führen könnte, so sind auf Grund des Vorsorgeprinzips die Freisetzung und Ausbringung von GVO in die Umwelt gesetzlich zu untersagen. Es ist eine Prüfung sowohl von Fall zu Fall als auch von Gebiet zu Gebiet entsprechend den EU-Regelungen vorzunehmen.

 

-         Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Rahmen der Co-Existenzkonferenz im April in Zusammenarbeit mit den anderen europäischen MS die Weichen für einen Ratsbeschluss zu legen, der die Europäische Kommission auffordert, eine EU-weite verbindliche Regelung für die Co-Existenz von gentechnisch veränderten Kulturen, herkömmlichen Kulturen und biologischen Kulturen vorzulegen. Diese Regelung muss es einzelnen Regionen in der Gemeinschaft grundsätzlich freistellen, das Aussähen und Aussetzen von GVO in der Landwirtschaft und Umwelt mittels nationaler/regionaler Sonderregelungen, die sich an messbaren Kriterien orientieren, rechtsverbindlich zu untersagen. Solche Kriterien können sich aus der kleinbetrieblichen Struktur in der Landwirtschaft ergeben oder am Umstand festmachen, dass Co-Existenz-sichernde Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich sind. Auch in Bezug auf Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Co-Existenz müssen in einer derartigen Regelung Rahmenvorgaben verankert werden. Die Kommission soll diesen Vorschlag noch in diesem Jahr vorlegen.

 

-         Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, hinsichtlich des ersten vorläufigen Berichtes („Interim-Report") des WTO-Schiedsgerichtes im Rahmen des WTO-Verfahrens zum europäischen GVO-Zulassungsverfahren zwischen den USA und der EU, die im Parlament vertretenen politischen Parteien innerhalb einer Woche umfassend zu informieren.