291/E-BR/2020 - Entschließung

 

Entschließung

des Bundesrates vom 4. Mai 2020 betreffend legistische Klarstellungen zur COVID-19-Lockerungsverordnung

 

angenommen anlässlich der Debatte über die dringliche Anfrage an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend Höchste Arbeitslosigkeit seit 1945 (3763/J-BR/2020)

Die Bundesregierung wird aufgefordert die geltende COVID-19-Lockerungsverordnung, kundgemacht im BGBl II Nr. 197/2020 vom 30. April 2020, unverzüglich wie folgt abzuändern:

1.      Klarstellung in § 11 Abs. 1, dass der private Wohnbereich einschließlich aller zugehörigen Flächen und Einrichtungen (Balkone, Terrassen, Gärten, Garagen usw.) nicht nur vom Betretungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und einer Höchstgrenze für Zusammenkünfte gemäß § 10 Abs. 1, sondern vom gesamten Inhalt der Verordnung ausgenommen ist,

2.      Klarstellung in § 9 Abs. 2 Z 1, dass der Begriff des "Freizeitparks" nur kommerziell genutzte Einrichtungen umfasst und gewöhnliche Parkanlagen und Spielplätze von dem in § 9 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Z 1 angeordneten Betretungsverbot für Freizeiteinrichtungen ausgenommen sind.