5279 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Sozialausschusses

 

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 2. Oktober 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialver‑sicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl.Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 376/1986, geändert werden

 

 

          Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates, dem ein Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen vom 19. September 1996 zugrunde­liegt, hat unter anderem Änderungen der bestehenden Werksvertragsregelung zum Inhalt. Folgende Maßnahmen sind in der neuen Regelung über freie Dienstverträge und dienstnehmerähnliche Werkverträge vorgesehen:

 

‑         Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für freie Dienstverträge und dienstnehmerähnliche Werkverträge auf 7.000 Schilling pro Vertrag und Auftraggeber.

‑         Zusammenziehung der Einkommen aus einem echten Dienstvertrag und mehreren parallel abgeschlossenen Werkverträgen = freie Dienstver­träge bzw. dienstnehmerähnliche Werkverträge bei ein und demselben Auftraggeber zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge. Das gilt auch für mehrere Auftraggeber, die in einem wirtschaftlichen Verbund stehen. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt in diesem Fall summarisch bei 3.600 Schilling. Liegen mehrere Werkverträge mit dem gleichen Auftraggeber vor (auch hier gilt wirtschaftlicher Verbund), sind diese hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze für Werkverträge von 7.000 Schilling kumuliert zu betrachten.


‑         Rückerstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung aus mehreren Versicherungsverhältnissen, die über die Höchstbeitragsgrundlage be­zahlt werden für den Auftragnehmer. Die von den Auftraggebern be­zahlten Mehrfachbeträge in der Krankenversicherung über der Höchst­beitragsgrundlage sollen zur Entlastung der Krankenversicherungs­beiträge für Lehrlinge verwendet werden.

‑         Streichung der Anmeldung von Werkverträgen zur Sozialversicherung auf Verdacht (§ 33 Abs. 3 ASVG); Grenze für Meldepflicht bleibt bei 3.600 Schilling.

‑         Einführung eines Freibetrages bei der Vorabzugsteuer bis 8.000 Schilling pro Werkvertrag und Monat; Einsetzen der Vorabzugsteuer erst bei Beträgen über 8.000 Schilling.

 

          Darüber hinaus wird eine Arbeitsgruppe (bestehend aus Regierung, Sozialpartnern und Sozialversicherungsexperten) eingesetzt, die an einer Weiterentwicklung des Sozialversicherungssystems arbeiten soll. Dabei soll sich die Arbeitsgruppe an einer breiten und fairen Einbeziehung der Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung sowie einer Klärung der Ab­grenzung zwischen ASVG, GSVG, FSVG und BSVG orientieren.

 

          Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Oktober 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 1996 10 15

 

 

                     Michaela Rösler                                           Hedda Kainz

                    Berichterstatterin                                           Vorsitzende


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 2. Oktober 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialver‑sicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl.Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 376/1986, geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 1996 10 17

 

 

 

 

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      SCHRIFTFÜHRUNG                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES