5280 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Sozialausschusses
über den Beschluß des Nationalrates vom 2. Oktober 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits‑ und Sozialgerichtsgesetz und das Bundesgesetz über die Post‑Betriebsverfassung geändert werden
Der vorliegende Gesetzesbeschluß beinhaltet vor allem Bestimmungen über
‑ Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und Definition seiner Aufgaben.
‑ Mindestinhalte der zwischen besonderem Verhandlungsgremium und zentraler Leitung abzuschließenden Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat oder ein Unterrichtungs‑ und Anhörungsverfahren.
‑ Voraussetzungen der Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates kraft Gesetzes, falls die Verhandlungen zwischen besonderem Verhandlungsgremium und zentraler Leitung scheitern, sowie Definition seiner Befugnisse.
‑ Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium und in den Europäischen Betriebsrat kraft Gesetzes.
‑ Rechtsstellung der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrates sowie der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Unterrichtungs‑ und Anhörungsverfahrens.
‑ Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmervertretungen und zentraler Leitung über eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden.
‑ Schaffung eines Gerichtsstandes am Sitz der zentralen Leitung für sich aus den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ergebende Streitigkeiten.
Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Oktober 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1996 10 15
Michaela Rösler Hedda Kainz
Berichterstatterin Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 2. Oktober 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits‑ und Sozialgerichtsgesetz und das Bundesgesetz über die Post‑Betriebsverfassung geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1996 10 17
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES
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