5281 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Sozialausschusses

 

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 2. Oktober 1996 betreffend ein Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers samt Erklärung

 

          Das gegenständliche Übereinkommen gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und alle Wirtschaftszweige, bestimmte Gruppen, insbesondere öffentliche Bedienstete, können aber vom Geltungsbereich ausgenommen wer­den. Das Übereinkommen enthält Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmerfor­derungen in jenen Fällen der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, in denen ein Verfahren über das Vermögen eines Arbeitgebers zur gemein­schaftlichen Befriedigung ihrer Gläubiger eröffnet wird. Das Überein­kommen ermöglicht die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf andere Fälle, in denen die Forderungen der Arbeitnehmer wegen der finanziellen Lage des Arbeitgebers nicht befriedigt werden können.

          Das Übereinkommen bietet den Ratifikanten die Möglichkeit, entweder die Verpflichtung aus Teil II (Schutz der Arbeitnehmerforderungen durch ein Vorrecht) oder aus Teil III (Schutz der Arbeitnehmerforderungen durch eine Garantieeinrichtung) oder auch aus beiden Teilen zu übernehmen.

          Welche Verpflichtungen übernommen werden, ist in einer der Ratifikation beigefügten Erklärung anzugeben. In der diesbezüglichen Er­klärung des gegenständlichen Beschlusses erklärt Österreich, daß die Ver­pflichtungen aus Teil III des Übereinkommens übernommen werden.

 

          Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B‑VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

 

          Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Oktober 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.       gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.       gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu er­füllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 1996 10 15

 

 

                     Michaela Rösler                                             Hedda Kainz

                    Berichterstatterin                                             Vorsitzende


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 2. Oktober 1996 betreffend ein Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers samt Erklärung

 

1.       keinen Einspruch zu erheben,

2.       gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG, den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 1996 10 17

 

 

 

 

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      SCHRIFTFÜHRUNG                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES


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