über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein
Bundesgesetz über eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Der vorliegende Gesetzesbeschluß trägt dem Umstand Rechnung, daß im Rahmen der Neuregelung der Bundesgesetze im Zuge eines Selbständigen An trages gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes das Wasserrechts gesetz in § 33b Abs. 10, § 33c Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 33g Abs. 1 und 2 geändert wird.
Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Aloisia Fischer Hermann Pramendorfer
Berichterstatterin Vorsitzender
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein
Bundesgesetz über eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959, wird kein
Einspruch erhoben.
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES