über den Beschluß des Nationalrates vom 11. Dezember 1996 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz
über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und
ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden
Mitglieder, das Straßenbenützungsabgabegesetz und das Kraftfahrzeug-
steuergesetz geändert wird (EU-Abgabenänderungsgesetz)
Nach dem sogenannten "Schumacker-Urteil" des EuGH darf ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht wohnt, eine Tätigkeit ausübt, dort nicht höher besteuert werden, als eine vergleichbare Person, die in diesem Beschäftigungsstaat wohnt. Die vorgeschlagene Änderung stellt sicher, daß sogenannte Grenzpendler, die aus EU- und EWR-Staaten einpendeln und den wesentlichen Teil ihrer Einkünfte in Österreich erzielen, auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.
Die internationale Entwicklung auf dem Gebiet der steuerlichen
Behandlung völkerrechtlich privilegierter Personen wird stark durch die
Situation in der Schweiz geprägt, wo bei der Ansiedlung der
Welthandelsorganisation einerseits und im Bereich der
Umsatzsteuerbefreiung für Diplomaten andererseits deutlich über das in
der Schweiz bisher bestehende Niveau hinausgegangen wurde. Dadurch, sowie
durch die Vorstöße anderer Staaten, insbesondere der USA, entstand ein
Druck in Richtung Verbesserung der bestehenden österreichischen
Rechtslage. Dieser Druck wurde auch massiv bei den Verhandlungen zur
Ansiedlung der Internationalen Atomteststoppüberwachungsbehörde in Wien
spürbar. Die mit dem vorliegenden Beschluß vorgeschlagenen Änderungen
betreffen den Betrag der jährlichen Umsatzsteuervergütung an Diplomaten
und Beamte internationaler Organisationen im Diplomatenrang, sowie
Verbesserungen im administrativen Bereich.
Die Straßenbenützungsabgabe ist nach dem Beitrittsvertrag
Österreichs mit der Europäischen Union abzusenken, was im
gegenständlichen Beschluß vorgesehen wird. Weiters wird bei bestimmten
Fahrzeugen, die sowohl unter die Maut nach dem BStFG als auch unter die
Straßenbenützungsabgabe fallen, eine Anrechnung der Maut auf die
Straßenbenützungsabgabe vorgeschlagen.
Die Absenkung der Straßenbenützungsabgabe bewirkt eine Verbilligung der Kosten für den Schwerverkehr. Zur Vermeidung dieses verkehrspolitisch unerwünschten Effekts soll im Gegenzug die Kraftfahrzeugsteuer für LKW - gestaffelt nach der Tonnage - angehoben werden.
Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 11. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, das Straßenbenützungsabgabegesetz und das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert wird (EU-Abgabenänderungsgesetz), keinen Einspruch zu erheben.
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES