über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von
Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen
Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG)
und das Arbeitszeitgesetz geändert wird
Derzeit bestehen gesetzliche Arbeitszeitregelungen nur für Krankenanstalten von privaten Rechtsträgern. Für DienstnehmerInnen in Krankenanstalten von Gebietskörperschaften bestehen bisher keine gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit, in der Praxis kommen aber zum Teil extrem lange Arbeitszeiten vor. Im Interesse des Arbeitnehmerschutzes und des Patientenwohls sowie zur Erfüllung von EU-Vorschriften sind Arbeitszeitbegrenzungen unbedingt notwendig.
Der gegenständliche Beschluß hat zum Ziel
-die Schaffung von einheitlichen praktikablen Arbeitszeitregelungen
für alle Krankenanstalten unabhängig vom Rechtsträger zur
Verhinderung einer übermäßigen Beanspruchung der DienstnehmerInnen
in Krankenanstalten und im Interesse des Patientenwohls.
-die Anpassung an EU-Vorschriften.
Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Johann Grillenberger Hedda Kainz
Berichterstatter Vorsitzende
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von
Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen
Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG)
und das Arbeitszeitgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES