5382/I-BR BR

5382 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollendes Bundesrates


Beschluß des Nationairates vom 23. Jänner 1997 betreffend ein Bundes -
gesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützig -
keitsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975 und die Zivilprozeßordnung
geändert werden
(555 und 573/NR der Beilagen)

Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf in 573 der Beilagen


Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber
dem Gesetzentwurf in 573 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen
des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderung beschlossen:
1.) Druckfehlerberichtigung
Im Artikel III des angeschlossenen Gesetzentwurfes hat es in der
Novellierungsanordnung der Ziffer 3 anstelle "§ 29" richtig "§ 28",
in der Novellierungsanordnung der Ziffer 4 anstelle "§ 26" richtig "§ 29"
zu lauten. Weiters hat es im Artikel III Ziffer 4 (§ 29 Abs. 4) anstelle
"§ 28 Abs. 1 und 4a" richtig "§ 19 Abs. 1 und 4a" zu lauten.
2.) In Artikel I Z 10 wird § 49b Abs. 6 wie folgt geändert:
(6) § 20 Abs. 1 Z 2 lit.f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBII Nr. .../1997 gilt in
Ansehung des gesamten im § 18 Abs. 1 angeführten zehnjährigen
Verrechnungszeitraums (einschließlich der vor dem 1. März 1997 liegenden Zeiten)
mit der Maßgabe, daß bei Errechnung des im § 20 Abs. 1 Z 2 Iit.f angeführten
Absetzbetrages alle in den Verrechnungszeitraum vor 1. Jänner 1996 fallenden
Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind, und zwar auch dann, wenn in
einem Kalenderjahr die Ausgaben die Einnahmen überstiegen haben; in dem
Verrechnungszeitraum ab 1. Jänner 1996 ist der Absetzbetrag durch
Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben jedes Jahres zu berechnen. Bei
der Berechnung der Mietzinsreserve für die Kalenderjahre 1996 bis 1998 steht der
Absetzbetrag gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit.f dem Vermieter insoweit nicht zu als die
Ausgaben (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.a bis e) im Saldo der im Verrechnungszeitraum bis 31.
Dezember 1995 angefallenen Einnahmen und Ausgaben Deckung finden:
Einnahmen und Ausgaben, die vor mehr als zehn Kalenderjahren angefallen sind.
sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dieser Absatz ist auch auf die am 1. März 1997
noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden; rechtskräftige
Entscheidungen werden jedoch nicht berührt."

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HTML-Dokument erstellt: Oct 16 15:42