über den Beschluß des Nationalrates vom 16. April 1997 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und
Vorläuferstoffe getroffen sowie das AIDS-Gesetz 1993, das Arzneimittel
gesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Chemikaliengesetz, das Hebam
mengesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das
Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden
Die gesundheitspolitisch relevanten Schwerpunkte des vorliegenden
Beschlusses sind:
-die Schaffung jeweils eines Regelungsregimes für die psychotropen
Stoffe und die Vorläuferstoffe,
-die verbesserte rechtliche Verankerung der Schmerztherapie sowie der
Entzugs- und Substitutionsbehandlung von Suchtkranken,
-die Verankerung der klinischen Psychologie, der Psychotherapie und
der psychosozialen Beratung und Betreuung als weitere gesundheits
bezogene Maßnahmen neben der ärztlichen Behandlung bzw. der ärzt
lichen Überwachung von Personen, die Suchtgift mißbrauchen,
-die Verankerung einer Verordnungsermächtigung des Bundesministers
für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates hinsichtlich der Festlegung der Untergrenze der
"großen Menge" bei Suchtgiften und psychotropen Stoffen zur Ab
grenzung zwischen leichteren und schwereren Suchtmitteldelikten,
-der Entfall der Anzeigepflicht der Bezirksverwaltungsbehörde bei
leichteren Suchtgiftdelikten, wenn sich eine Person, die Suchtgift
mißbraucht, gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterzieht,
-die Neuregelung der Bestimmungen betreffend jene Einrichtungen und
Vereinigungen, die Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch
beraten und betreuen,
-eine großzügigere Fassung des Anwendungsbereiches der vorläufigen
(probeweisen) Anzeigezurücklegung unter anderem durch Einbeziehung
der sogenannten Begleitkriminalität,
-die Schaffung des gelinderen Mittels der Weisung, sich einer gesund
heitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, als Alternative zur
Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft über suchtmittel
abhängige und therapiebedürftige Personen,
-der erweiterte Anwendungsbereich des Aufschubs des Strafvollzugs zum
Zwecke gesundheitsbezogener Maßnahmen,
-eine Präzisierung der Regelung für die Voraussetzungen, Bedingungen
und Verfahrensabläufe in Fällen des Aufschubs des Strafvollzugs.
Weiters sieht der gegenständliche Beschluß Maßnahmen zur besseren Bekämpfung der Einfuhr von Suchtmitteln durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor.
Der Gesundheitsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 5. Mai 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wolfgang Hager Gottfried Jaud
Berichterstatter Stv. Vorsitzender
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 16. April 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe getroffen sowie das AIDS-Gesetz 1993, das Arzneimittel gesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Chemikaliengesetz, das Hebam mengesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES