über den Beschluß des Nationalrates vom 9. Juli 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates sieht
-eine Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes bei Erhöhung des
Kostendeckungsgrades insbesondere durch die Einführung einer
besonderen Eingabengebühr, die auch für den Verfassungsgerichtshof
gelten soll,
-eine Einschränkung des Selbstvertretungsrechtes öffentlich
Bediensteter,
-die Sicherstellung mündlicher Verhandlungen in Fällen von
zivilrechtlichen Ansprüchen oder strafrechtlichen Anklagen im Sinne
des Art. 6 Abs. 1 EMRK, wobei der Verwaltungsgerichtshof eine
mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn der Beschwerdeführer
auf diese nicht verzichtet, und
-Erleichterungen in formeller Hinsicht bei der Einbringung von
Beschwerden
vor.
Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Juli 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Karl PISCHL Dr. Günther HUMMER
Berichterstatter Vorsitzender
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 9. Juli 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES