5780/I-BR BR
5780 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluß des Nationalrates vom 18. September 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Volksbegehrengesetz 1973 geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1395 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1395 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Die Z 3 des Antrags lautet:
"3. § 4 Abi 1 entfällt: die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen "(1)"
und .. (2)". Der neue Abs. 1 lautet:

"Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in
der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eintragen ist und in
der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu
erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor - und Familienname,
Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die
eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder
vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die
Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich
und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren
auszufertigen; sie haben hierbei ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf das von
Unterstützungswilligen bezeichnete Volksbegehren lautende Drucksorten zu verwenden.
Stellt eine Person der Gemeinde entsprechende Drucksorten zur Verfügung, so hat die
Gemeinde bei ihr hinterlegte, auf das betreffende Volksbegehren lautende
Unterstützungserklärungen: einmal zu einem von dieser Person bestimmten Zeitpunkt an
eine von dieser Person bekanntgegebene Adresse im Inland zu übermitteln. Für jedes
Volksbegehren darf für einen Stimmberechtigten nur eine Unterstützungserklärung
bestätigt werden."
2. Die Novellierungsanordnung in Ziffer 8 lautet:
"§ 7 Abs. 1 lautet;"
3. In Ziffer 8 werden in § 7 Abs. 1 folgende Sätze angefügt:
"Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien
in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares
Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte
Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
geeignete Leitsysteme vorzusehen."

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HTML-Dokument erstellt: Oct 19 10:25