5869 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales

über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Jänner 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G geändert wird

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates wurde als Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Guggenberger, Rauch-Kallat und Genossen am 27. November 1998 im Nationalrat eingebracht.

Zur Verwirklichung des Vorhabens, das Berufsbild des Sanitäters einer umfassenden Neuregelung zuzuführen, sind noch abschließende Verhandlungen erforderlich. Ein besonders dringendes Anliegen im Rahmen dieses Gesamtvorhabens ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Vornahme von Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durch Sanitätsgehilfen und Sanitätsgehilfinnen, durch qualifizierte Ehrenamtliche, die bei anerkannten Rettungsorganisationen Tätigkeiten auf diesem Gebiet ausüben, sowie durch die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern diese in Einrichtungen, die mit Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind. Dieses Anliegen kann sofort verwirklicht werden. Aus diesem Grund soll in diesem Sinne das vorliegende Gesetz unverzüglich geändert werden.

Die Beschränkung der Ausbildung für die Vornahme von Defibrillation mit halbautomatischen Geräten auf die genannten Gruppen ergibt sich aus dem derzeit gesetzlich geregelten Berufsbild auf diesem Gebiet. Aus fachlicher Sicht erscheint es angebracht, daß Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe auf Grund ihrer Ausbildung auch die Ausbildung zur Defibrillation offenstehen kann, um so in den genannten Einrichtungen mitarbeiten zu können.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Februar 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 02 18

 

Karl Drochter Hedda Kainz

Berichterstatter Vorsitzende

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 20. Jänner 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 1999 02 19

 

 

 

............................................... ..........................................................

SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES