5878 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für wirtschaftliche Angelegenheiten

über den Beschluß des Nationalrates vom 24. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates beruht auf einem Antrag des Wirtschaftsausschusses des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR in inhaltlichem Zusammenhang mit der dort verhandelten Regierungsvorlage (1273 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschafts-treuhandberufsgesetz – WTBG) gestellt hat.

Die oberwähnte Regierungsvorlage sieht die Einrichtung eines Dienstleistungsberufes durch die Bestimmungen der §§ 2, 13 und 24 ff auf dem Gebiet der Buchhaltung vor.

Gleichzeitig wird in der Gewerbeordnung 1994 der Beruf eines (einfachen) Buchhalters eingerichtet. Dieser gewerbliche Buchhalter wird unter die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (§ 124 GewO 1994) eingereiht. Es besteht keine zwingende Notwendigkeit, Personen, welche einfache Buchhaltungstätigkeiten ausüben, einem strengen berufsrechtlichen Regime, so wie dies bei den Wirtschaftstreuhandberufen vorgesehen ist, zu unterwerfen.

Der Berechtigungsumfang des gewerblichen Buchhalters soll die Geschäftsbuchhaltung (pagatorische Buchhaltung) für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 der Bundesabgabenordnung – nicht jedoch, wie dies für Selbständige Buchhalter vorgesehen ist, die kalkulatorische Buchhaltung, die Vertretungsrechte und sämtliche Beratungsleistungen betreffend das Buchhaltungs- und Belegwesen – umfassen.

Der Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 16. März 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 03 16

 

 

Friedrich HENSLER Dr. Peter HARRING

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 24. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 03 18

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES