5910 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales

über den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über soziale Sicherheit

Durch das vorliegende Abkommen wird Angestellten der OPEC, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, eine Versicherung in den einzelnen Zweigen der österreichischen Sozialversicherung sowie die Erstattung der geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge bei Aufnahme in den Vorsorgefonds der OPEC ermöglicht. Die Wahrung der Rechte wird auch für jene Angestellten der OPEC, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Beschäftigung begonnen haben oder in den Vorsorgefonds aufgenommen wurden, gewährleistet.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 04 13

 

 

Horst Freiberger Aloisia Fischer

Berichterstatter Vors.Stv.

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über soziale Sicherheit keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 04 15

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES