5916 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang

 

Das gegenständliche Übereinkommen trägt dem Umstand Rechnung, daß das auf der Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) abgeschlossene Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, von 33 Staaten, darunter Österreich, unterzeichnet wurde.

Ziel des Übereinkommens ist der Schutz offener und wettbewerblich strukturierter Märkte vor den negativen Auswirkungen der Korruption und die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr mit den Mitteln des Strafrechts.

Die Umsetzung in innerstaatliches Recht erfolgt im wesentlichen durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Art.50 Abs.2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Nationalrat hat gemäß Art.49 Abs.2 B-VG weiters beschlossen, daß das Übereinkommen in der authentischen englischen Textfassung und in deutscher Übersetzung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird. Die authentische französische Textfassung des Übereinkommens wird dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufgelegt wird.

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

  1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
  2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs.2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 04 13

Ferdinand Gstöttner Ing. Peter Polleruhs

Berichterstatter Vorsitzender-Stellvertreter

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang,

  1. keinen Einspruch zu erheben,
  2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs.2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 1999 04 15

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES